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Zur Anwendbarkeit des § 116 Abs. 6 SGB X (a.F.) bei einem spielsüchtigen und sich nicht um die Kinder kümmernden Vater – OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2021 – 4 U 97/20 (veröffentlicht bei juris und beck-online)

Verursacht der Vater einen schweren Verkehrsunfall mit, so wird der Anspruch seines Kindes gegen den Unfallgegner nicht um dessen Haftungsanteil nach den Grundsätzen über die gestörte Gesamtschuld gemäß § 116 Abs. 6 SGB X (a.F.) gekürzt, wenn sich der Vater nur äußerst spärlich und nur auf Druck der Mutter um das Kind kümmert, das Kind im Rahmen seiner elterlichen Sorge zu Verwandten bringt und aufgrund seiner Spielsucht seine eigenen Kinder bestiehlt

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Teilt der Schädiger seine Haftpflichtversicherung trotz vorheriger Aufforderung erst nach Klageerhebung mit, hat er die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen, wenn sich herausstellt, dass ein Teilungsabkommen besteht – AG Miesbach, Urteil vom 12. Januar 2011 – Az. 3 C 663/10

Verheimlicht der nach § 833 S.1 BGB in Anspruch genommene Schädiger der Krankenkasse seine Haftpflichtversicherung, verletzt er unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs eine Pflicht aus dem deliktischen Sonderrechtsverhältnis, wenn sich herausstellt, daß die Klage wegen eines Teilungsabkommens unzulässig und unbegründet ist.

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OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2009 – Az. 9 U 56/09

Auch bei Arbeitslosigkeit der Geschädigten besteht ein Erwerbsschaden, der nach § 116 Abs.1 SGB X auf die Krankenkasse übergehen kann, wenn die Geschädigte vor dem Unfall Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte.

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