Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.403,63 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.08.2022 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 878,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2024 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu 100 Prozent zu ersetzen, welche der Klägerin aus dem Schadensereignis der … vom 25.01.2022 gegen 16.10 Uhr auf der …, entstanden sind und noch entstehen werden.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 13.403,63 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Regressanspruch aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X geltend.
Die Klägerin ist Krankenversicherer der bei einem Verkehrsunfall am 25.01.2022 verletzten Geschädigten … . Der Beklagte ist Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs.
Die Geschädigte war angeschnallte Beifahrerin im Fahrzeug des Versicherungsnehmers des Beklagten. Dieser musste einem unbekannt gebliebenen entgegenkommenden Fahrzeug ausweichen und kollidierte mit einem Baum. Die Geschädigte wurde durch den Rettungsdienst mit Notarzteinsatz in das …-Klinikum Neubrandenburg gebracht. Sie erlitt eine Bauchdeckenprellung, eine Thoraxprellung, eine Halsprellung sowie eine traumatische Perforation des Dünndarms, die operativ versorgt werden musste und einen stationären Aufenthalt in der Zeit vom 25.01. bis zum 02.02.2022 erforderlich machte. Die Klägerin erbrachte Leistungen in Höhe von 850,00 € für den Rettungseinsatz, 770,00 € für den Notarzteinsatz und 8.629,13 € für die stationäre Behandlung der Geschädigten im … Klinikum Neubrandenburg. Mit Schreiben vom 16.06.2022 forderte die Klägerin den Beklagten außergerichtlich zur Regulierung auf. Der Beklagte verlangte daraufhin die Vorlage vollständiger Behandlungsunterlagen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, mit den als Anlage K1 vorgelegten Abrechnungsunterlagen, aus denen sich vollständige Diagnosen und eine Auflistung aller medizinischen Eingriffe ergäben, habe sie ihrer Darlegungslast in vollem Umfang Genüge getan. Weitere Abrechnungsunterlagen lägen ihr nicht vor. Die vorgelegten Unterlagen erfüllten die Anforderungen aus§ 301 SGB V.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.403,63 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per annum seit dem 03.08.2022 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte darüber hinaus der Klägerin sämtliche weiteren Schäden mit einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen hat, die der Klägerin aus dem Schadensereignis der … vom 25.01.2022 gegen 16:10 Uhr auf der … entstanden sind und noch entstehen werden.
3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 878,22 € vorgerichtliche Anwaltskosten ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte stellt seine grundsätzliche Einstandspflicht für die Unfallfolgen unstreitig, moniert allerdings, dass die Klägerin keine prüfbare Abrechnung vorgelegt habe. Dies sei notwendig, um insbesondere die Erforderlichkeit der Behandlung und die Kausalität des Behandlungsaufwandes mit dem Unfallereignis prüfen zu können. Der Beklagte weist darauf hin, dass ihm keine eigenen Behandlungsunterlagen der Geschädigten vorlägen, da diese keinen Direktanspruch gegen ihn geltend gemacht habe.
Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen allen Parteien gewechselten Schriftsätze und auf das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht der bei ihr versicherten Geschädigten gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz in Form des Ersatzes der Kosten der Heilung wegen der bei dem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen aus §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 Satz 1 PflVG. Gegenstand des nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruches ist der Schaden des Versicherten, hier also der Frau … . Der Anspruchsübergang findet im Zeitpunkt des schadensstiftenden Ereignisses statt. Die Forderung des Geschädigten gegen den Schadensersatzpflichtigen geht im Wege der Legalzession des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X unverändert, d. h. genauso, wie sie dem Geschädigten zustand, auf den Sozialversicherungsträger über (BGH, Urteil vom 07.12.2021, VI ZR 1189/20, zitiert nach juris Rn. 19).
Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches liegt gemäß § 287 ZPO im Ermessen des Gerichts (BGH, Urteil vom 09.07.2024, VI ZR 252/23, zitiert nach juris Rn. 10). Ausgehend von dem Grundgedanken, dass die Rechtsposition des Schuldners durch einen Forderungsübergang nicht verschlechtert werden darf und dem Grundsatz, dass der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat, treffen den Sozialversicherungsträger, der den auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend macht, im Grundsatz die gleichen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast wie den Geschädigten, würde er den Schadensersatzanspruch selbst geltend machen (BGH, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.).
Die Klägerin hat hier mit dem Anlagenkonvolut K1 Nachweise über die für den Notfalleinsatz entstandenen Kosten für Notarzt und Rettungseinsatz sowie für die nachfolgende medizinische Behandlung der Geschädigten im Dietrich Bonhoeffer Klinikum in Neubrandenburg vorgelegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten reichen diese Nachweise zur Begründung des Anspruches aus. Es handelt sich hierbei um die der Krankenkasse vorliegenden EDV-Belege über die Behandlungskosten. Die Klägerin ist als gesetzliche Krankenkasse ein Hoheitsträger im Sinne des § 4 Abs. 1 SGB V. Ihre Datenerhebungsbefugnisse richten sich nach den Vorschriften der §§ 294 – 303 SGB V. Aus § 301 SGB V ergibt sich, dass die von den Krankenkassen verpflichteten Leistungserbringer die maßgeblichen Abrechnungsdaten an die Krankenkasse maschinenlesbar bzw. im Wege elektronischer Datenübertragung zu übermitteln haben. Weitere Kostenbelege existieren aufgrund des ausschließlich elektronischen Übermittlungssystems und ansonsten fehlender Rechtsgrundlage für die Übermittlung höchstpersönlicher Daten nicht. Die Klägerin hat der Beklagten mit dem Anlagenkonvolut K1 den gemäß § 301 SGB V gesetzlich vorgeschriebenen Ausdruck der Daten übermittelt. Dieser Datensatz enthält alle Informationen, welche die Beklagte benötigt, um die Richtigkeit der gegen sie geltend gemachten Ansprüche überprüfen zu können. Insbesondere ergeben sich daraus die persönlichen Daten der Geschädigten, alle erhobenen Diagnosen sowie die durchgeführten medizinischen Maßnahmen.
Aus der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergibt sich vorliegend nichts anderes. Richtig ist zwar, dass der BGH in dieser Entscheidung mitteilt, dass die von den Behandlungseinrichtungen erstellten Abrechnungsdaten nach allgemeinen Grundsätzen nur einen Anhaltspunkt, aber kein wesentliches bzw. starkes Indiz für die Erbringung und/oder die Erforderlichkeit der abgerechneten Leistung darstellen (BGH, a.a.O., Rn. 28). Allerdings hat der BGH das Verfahren zur neuen Entscheidung an das Ausgangsgericht zurückverwiesen. Der wesentliche Unterschied zu dem vorliegenden Fall liegt darin, dass die Beklagtenseite in dem vom BGH zu entscheidenden Sachverhalt Einwendungen gegen die Abrechnungspositionen vorgebracht hat. Der wesentliche Kritikpunkt des BGH an der Vorentscheidung lag darin, dass das Vordergericht nicht den gesamten Parteivortrag gewürdigt habe, sich ausschließlich auf die vorgelegten Abrechnungsunterlagen gestützt habe und sich mit den in beiden Instanzen erhobenen Einwendungen der Beklagtenseite nicht auseinandergesetzt habe (BGH, a.a.O., Rn. 35). Die Anforderungen, die an die Darlegungslast einer Partei zu stellen sind, hängen maßgeblich davon ab, wie die Gegenseite sich hierzu positioniert. Im vorliegenden Fall sind keinerlei Einwendungen gegen die Abrechnung erhoben worden, sondern die Beklagte hat sich allein auf das formelle Argument der fehlenden Prüfbarkeit zurückgezogen. Der Vortrag der Klägerseite ist nicht bestritten worden. Es sind nicht einmal Tatsachen vorgetragen worden, die einen Zweifel an der Plausibilität der vorgetragenen von der Geschädigten erlittenen Verletzungsfolgen und der von der Klägerin gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin erbrachten Leistungen begründen könnten. Die notwendigen Informationen zur Prüfung des Anspruches lagen der Beklagten vor. Eine Beweiserhebung, die möglicherweise die Vorlage weiterer Behandlungsunterlagen erforderlich gemacht hätte, ist hier nicht notwendig, da der Anspruch nicht bestritten wurde.
2. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist hier gegeben, da jedenfalls die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts besteht (BGH, Urteil vom 09.01.2007, VI ZR 133/06, zitiert nach juris Rn. 5). Der Feststellungsantrag ist auch begründet, da der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gegeben ist, der künftige Schäden aufgrund des jugendlichen Alters der Geschädigten und der Schwere der erlittenen inneren Verletzungen jedenfalls möglich erscheinen lässt. Der Schadenseintritt muss nicht wahrscheinlich sein (BGH, Urteil vom 17.10.2017, VI ZR 423/16, zitiert nach juris Rn. 49).
3. Der Zinsanspruch und der Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 16.06.2022 ihre Ansprüche außergerichtlich geltend gemacht und die Beklagte dieses Ansinnen zurückgewiesen hatte, hat die Klägerin mit Schreiben vom 02.08.2022 gemahnt. Mit Zugang der Mahnung ist Verzug eingetreten.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 ZPO.
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