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Kann infolge einer ärztlichen Behandlung auch eine dauerhafte Querschnittslähmung drohen, dann genügt es nicht, wenn der Arzt nur darüber belehrt, dass bei eingien Patienten längerfristige Lähmungen eintreten können, diese aber sich stets wieder zurückgebildet hätten. Der Arzt haftet dann der Krankenkasse und der Pflegekasse auch für sämtliche Folgeschäden.
Beweisführung durch EDV-Ausdrucke im Regress nach § 116 SGB X – LG Stade, Urteil vom 05.03.2019 – 4 O 430/16
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Ein die Haftung aus § 833 S.1 BGB ausschließendes Handeln auf eigene Gefahr des Tierhüters liegt nicht vor, wenn zwar das anerkannt gefährliche Dressurreiten geübt werden soll, der Schadensfall sich aber noch bei dessen Vorbereitung im ungefährlichen Trab ereignete.
Als Schadensnachweis im Regress nach § 116 SGB X genügt die Vorlage der nach §§ 301 ff. SGB V von den jeweiligen Leistungserbringern übersandten Dateien.
Teilt der Schädiger seine Haftpflichtversicherung trotz vorheriger Aufforderung erst nach Klageerhebung mit, hat er die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen, wenn sich herausstellt, dass ein Teilungsabkommen besteht – AG Miesbach, Urteil vom 12. Januar 2011 – Az. 3 C 663/10
12. Januar 2011UrteileSonderrechtsverhältnis,Teilungsabkommen
Verheimlicht der nach § 833 S.1 BGB in Anspruch genommene Schädiger der Krankenkasse seine Haftpflichtversicherung, verletzt er unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs eine Pflicht aus dem deliktischen Sonderrechtsverhältnis, wenn sich herausstellt, daß die Klage wegen eines Teilungsabkommens unzulässig und unbegründet ist.
