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Teilungsabkommen in der Regulierungspraxis zwischen SVT und Haftpflichtversicherern (Prelinger, VersR 2021, S. 12 ff.)

Bei Teilungsabkommen ist die Kausalität zwischen versichertem Risiko und dem Schadensereignis zu prüfen. Ist das Schadensereignis versichert, greift der Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage, der auch den Gesundheitsschaden umfasst.
Hiernach ist nur noch zu prüfen, ob die geltend gemachten Heilbehandlungskosten auf dem versicherten Schadensereignis zumindest mitursächlich beruhen.
Die Zweifelsfallregelung erfasst nur diese Kausalität und ist nur dann einschlägig, wenn die Haftpflichtversicherung stichhaltige und nachvollziehbare Zweifel beweist. Sind sie erwiesen, hat die Krankenkasse diese Kausalität auch nur im abgemilderten Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO nachzuweisen.

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Schweigepflichts- und Datenschutzentbindungserklärung bei der Prüfung eines Behandlungsfehlervorwurfs durch die Haftpflichtversicherung des Arztes – Prelinger, jurisPR-MedizinR 10/2016, Anm. 4 (Anmerkung zu AG Ellwangen, Beschluss vom 03.02.2016 – 2 C 374/15)

Reicht der Geschädigte bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers eine Schweigepflichtsentbindungserklärung ein, mit der alle mit der Aufklärung des Falles betroffenen Stellen entbunden werden, darf die Versicherung die Schadensregulierung nicht verweigern, nur weil nicht ihre eigenen Formulare benutzt wurden (AG Ellwangen, Beschluss vom 03.02.2016 - 2 C 374/15).

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Vollumfängliche Haftung für Pflegekosten bei Verschlimmerung von Vorschäden – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 24/2012, Anm. 2 (Anmerkung zu LG Köln, Urteil vom 30.08.2012 – 5 O 228/10)

Verschlechtert sich bei einer bereits gesundheitlich beeinträchtigten Person durch ein Schadensereignis der Vorschaden, ist es problematisch, ob die hierdurch mitverursachten Pflegekosten quotal entsprechend dem Anteil des Schadensereignisses an der Pflegebedürftigkeit aufzuteilen oder ob dem Schädiger sämtliche Kosten zuzurechnen sind.

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