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Nachweispflichten des Sozialversicherungsträgers beim Regress nach § 116 Abs. 1 SGB X: Besprechung des Urteils des OLG Naumburg vom 6.7.2023, Az. 9 U 125/22, nachgehend BGH, Az. VI ZR 252/23 (Prelinger NZV 2024, 232 – 244)

Im Regress der gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 116 Abs. 1 SGB X hat der Schädiger bei Personenschäden die Kosten der Heilbehandlung zu ersetzen. Soweit Abrechnungsfehler äußerlich nicht erkennbar sind kann der Schädiger aufgrund der sog. subjektsbezogenen Schadensbetrachtung wie im Sachschadensrecht die Abrechnung inhaltlich nicht prüfen. Auch die Erforderlichkeit der abgerechneten Leistungen wird inhaltlich nicht geprüft.

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Erhebung einer Klage auf Feststellung künftiger, noch nicht nach § 6 EntgFG übergegangener Schadensersatzansprüche – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 10/2018 Anm. 2 (Anmerkung zu OLG Stuttgart, Urteil vom 05.12.2018 – 9 U 76/18)

Besteht die entfernte Möglichkeit, dass der geschädigte Arbeitnehmer auch künftige aufgrund den Unfalls arbeitsunfähig wird und daher der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung zu leisten hat, so kann der Arbeitgeber im Schadensersatzprozess auch sogleich die Eintrittspflicht des Schädigers für die künftigen Arbeitsunfähigkeitszeiten feststellen lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage besteht, auch wenn die künftigen Ansprüche noch nicht auf den Arbeitgeber nach § 6 EntgFG übergegangen sind.

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Teilungsabkommen: grundsätzliche Maßgeblichkeit, ob die Haftpflichtversicherung Deckungsschutz zu gewähren hat – Prelinger, jurisPR-VersicherungsR 10/2017, Anm. 3 (Anmerkung zu OLG Koblenz, Urteil vom 21.08.2017 – 12 U 1102/16)

Bei Teilungsabkommen wird nicht die haftungsausfüllende Kausalität zwischen den unfallbedingten Verletzungen und den Aufwendungen der Krankenkasse geprüft, sondern zwischen dem Schadensereignis (Unfallgeschehen) und den Aufwendungen. Die genaue Verletzung braucht somit nicht nachgewiesen zu werden. Daher ist es auch unerheblich, dass der Geschädigte in seinem Haftungsprozess die haftungsausfüllende Kausalität nicht nachweisen konnte (OLG Koblenz, Urteil vom 21.08.2017, Az. 12 U 1102/16).

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