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Subjektbezogene Schadensbetrachtung im Regress des Sozialversicherungsträgers – Prelinger, jurisPR-MedizinR 12/2024 Anm. 1 (Besprechung des Urteils des BGH vom 9. Juli 2024 – VI ZR 252/23)
11. Januar 2025Datenschutz,EDV-Ausdruck,Schadensregulierung,BeweisrechtAllgemein,Aufsätze
Beim Regress gemäß § 116 Abs. 1 SGB X sind dem Sozialversicherungsträger dessen "Sozialleistungen" zu ersetzen, die er "auf" einen Schaden des Verletzten erbringt. Das bedeutet aber nicht, dass zunächst ein "Schaden des Verletzten" gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bestehen muss. Einen solchen gibt es in Hinblick auf die vom Sozialversicherungsträger kausal und kongruent erbrachten Leistungen nicht. Geschädigter iSd § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist immer nur der Sozialversicherungsträger. Daher gilt für diesen die subjektsbezogene Schadensbetrachtung genauso, wie für alle anderen materiell Geschädigten. Der Schädiger darf nicht bessergestellt werden.
Verletzung des Willkürverbots durch Abweisung eines Folgeschäden-Feststellungsantrags – Prelinger, jurisPR-MedizinR 5/2019, Anm. 3 (Anmerkung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.03.2019 – 1 BvR 1235/17)
1. August 2019rechtliches Gehör,Spätfolgen,BeweisrechtAufsätze
Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt bei gerichtlichen Entscheidungen vor, wenn die Entscheidung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Teil der Klage ohne nachvollziehbare Begründung aberkannt wird, der nach gefestigter Rechtsprechung hätte zuerkannt werden müssen (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 16.03.2019 - 1 BvR 1235/17)
Verjährung der Rückzahlungsansprüche von Haftpflichtversicherern bei überhöhten Schadensersatzleistungen – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 16/2017, Anm. 2 (Anmerkung zu LG Hannover, Urteil vom 14.03.2017 – 72 O 3/16)
1. Oktober 2017Rückforderung,Verjährung,SchuldanerkenntnisAufsätze
Hat eine Haftpflichtversicherung einen Schadensfall mit einer zu hohen Haftungsquote bedient und sind ihr sonst alle relevanten Umstände des Schadensfalles bekannt, beginnt die Verjährungsfrist ihres Rückforderungsanspruchs sogleich mit Schluss des Jahres, in dem sie die Zahlung erbrachte (Landgericht Hannover, Urteil vom 14.03.2017, Aktenzeichen 72 O 3/16).
