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Feststellungsinteresse des geschädigten Dritten bei Klage gegen den Haftpflichtversicherer auf Gewährung von Deckungsschutz gegenüber dem Schädiger – Prelinger, jurisPR-VersicherungsR 8/2016, Anm. 2 (Anmerkung zu OLG München, Urteil vom 18.12.2015 – 25 U 1668/15)
1. September 2016Deckungsklage,VersicherungsrechtAufsätze
In der Haftpflichtversicherung kann auch der Geschädigte ein eigenes, aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung folgendes rechtliches Interesse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe. Ein solches Interesse ist anzunehmen, wenn der Versicherer auf Anfrage des Geschädigten, ob Versicherungsschutz bestehe bzw. gewährt werde, keine oder keine eindeutige Antwort gibt oder die Antwort verweigert (OLG München, Urteil vom 18.12.2015, Az. 25 U 1668/15).
Das Nichttragen eines Fahrradhelms begründet kein Mitverschulden – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 21/2013, Anm. 2 (Anmerkung zu OLG Schleswig, Urteil vom 05.06.2013 – 7 U 11/12)
23. Oktober 2013Betrieb,MitverschuldenAufsätze
Kommt es aufgrund eines Unfalls zu einem Personenschaden, so ist der klagende Geschädigte gehalten, die Tathandlung, die eingetretene Verletzung und die haftungsbegründende Kausalität im Strengbeweis gemäß § 286 ZPO nachzuweisen. Ist diese Primärverletzung festgestellt oder unstreitig, so orientiert sich das Beweismaß zur Feststellung von Sekundärverletzungen und der haftungsausfüllenden Kausalität am Maßstab des § 287 ZPO.
Nachweis leichtgradiger Verletzungsfolgen – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 12/2013, Anm. 2 (Anmerkung zu OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2013 – 4 U 587/10)
19. März 2013Beweisrecht,Primärschaden,SpätfolgenAufsätze
Kommt es aufgrund eines Unfalls zu einem Personenschaden, so ist der klagende Geschädigte gehalten, die Tathandlung, die eingetretene Verletzung und die haftungsbegründende Kausalität im Strengbeweis gemäß § 286 ZPO nachzuweisen. Ist diese Primärverletzung festgestellt oder unstreitig, so orientiert sich das Beweismaß zur Feststellung von Sekundärverletzungen und der haftungsausfüllenden Kausalität am Maßstab des § 287 ZPO.
