Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 15. Oktober 2014 – Az. 1 U 18/14
15. Oktober 2014UrteileVorschaden,Primärschaden,Betrieb,Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)
Die Haftung des Schädigers erstreckt sich auf alle aus der Körperverletzung resultierenden Folgeschäden, unabhängig davon, ob es sich dabei um organisch oder psychisch bedingte Folgewirkungen handelt. Vorschäden sind unerheblich, wenn sie durch den Unfall verschlimmert wurden. Das gilt auch für psychische Störungen.
Nichttragen eines Fahrradhelms als Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr begründet im Falle eines Unfalls mit sturzbedingten – typischen – Kopfverletzungen Mitverschulden
23. Oktober 2013AufsätzeMitverschulden,Betrieb
Kommt es aufgrund eines Unfalls zu einem Personenschaden, so ist der klagende Geschädigte gehalten, die Tathandlung, die eingetretene Verletzung und die haftungsbegründende Kausalität im Strengbeweis gemäß § 286 ZPO nachzuweisen. Ist diese Primärverletzung festgestellt oder unstreitig, so orientiert sich das Beweismaß zur Feststellung von Sekundärverletzungen und der haftungsausfüllenden Kausalität am Maßstab des § 287 ZPO.
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