Die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen eines Unfalls setzt nicht voraus, dass sie eine organische Ursache haben – Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 15.10.2014 – 1 U 18/14

Die Haftung des Schädigers erstreckt sich auf alle aus der Körperverletzung resultierenden Folgeschäden, unabhängig davon, ob es sich dabei um organisch oder psychisch bedingte Folgewirkungen handelt. Vorschäden sind unerheblich, wenn sie durch den Unfall verschlimmert wurden. Das gilt auch für psychische Störungen.

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