Die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen eines Unfalls setzt nicht voraus, dass sie eine organische Ursache haben – Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 15.10.2014 – 1 U 18/14

Die Haftung des Schädigers erstreckt sich auf alle aus der Körperverletzung resultierenden Folgeschäden, unabhängig davon, ob es sich dabei um organisch oder psychisch bedingte Folgewirkungen handelt. Vorschäden sind unerheblich, wenn sie durch den Unfall verschlimmert wurden. Das gilt auch für psychische Störungen.

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Das Nichttragen eines Fahrradhelms begründet kein Mitverschulden – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 21/2013, Anm. 2 (Anmerkung zu OLG Schleswig, Urteil vom 05.06.2013 – 7 U 11/12)

Kommt es aufgrund eines Unfalls zu einem Personenschaden, so ist der klagende Geschädigte gehalten, die Tathandlung, die eingetretene Verletzung und die haftungsbegründende Kausalität im Strengbeweis gemäß § 286 ZPO nachzuweisen. Ist diese Primärverletzung festgestellt oder unstreitig, so orientiert sich das Beweismaß zur Feststellung von Sekundärverletzungen und der haftungsausfüllenden Kausalität am Maßstab des § 287 ZPO.

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