Ähnliche Artikel
Zur Verjährung regelmäßig wiederkehrender Leistungen gemäß § 197 Abs. 2 BGB – LG Darmstadt, Urteil vom 26.11.2020 – 27 O 28/20
2. März 2021UrteileVerjährung,Spätfolgen,Pflegekasse
Die Verjährung regelmäßig wiederkehrender Leistungen (hier: Pflegekosten) richtet sich nach dem Stammrecht. Beginnt durch vorbehaltslose Zahlungen beim Stammrecht die Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu, dann erfasst das auch die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Etwas anderes gilt nur in den Ausnahmefällen des § 197 Abs. 2 BGB, also insbesondere nur bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen und vollstreckbaren Vergleichen, also nur infolge von Entscheidungen und Eingungen im Rahmen von Gerichtsverfahren, sowie titelersetzenden Anerkentnnissen.
Folgeschäden im Arbeitgeberregress – OLG Stuttgart, Urteil vom 5.12.2018 – 9 U 76/18
1. Februar 2019UrteileBetrieb,Arbeitgeberregress
Der Arbeitgeber kann bei nach § 6 EntgFzG vom Arbeitnehmer auf ihn übergegangenen Schadensersatzansprüchen die Eintrittspflicht des Schädigers für künftige Schäden mittels eines Feststellungsantrags feststellen lassen, obwohl die Forderung erst zu einem späteren Zeitpunkt mit der Entgeltfortzahlung auf ihn übergeht
Die Krankenkasse benötige keine Schweigepflichtsentbindung der Erben – LG Hof, Urteil vom 09.06.2016 – 24 S 4/16
25. Juni 2016UrteilePatientenakte,Behandlungsfehler
Ein Krankenhaus ist nicht berechtigt, die Herausgabe der Behandlungs- und Pflegeunterlagen an die einen Behandlungsfehler prüfende Krankenkasse zu verweigern, wenn diese keine Schweigepflichtsentbindungserklärung der Erben der bereits verstorbenen Versicherungsnehmerin vorlegt.