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Die Vorlage des Ausdrucks gemäß § 301 SGB V genügt für die Darlegung der Krankenhauskosten – AG Reutlingen, Urteil vom 21.04.2021 – 13 C 654/20

Aus verfassungsrechtlichen Gründen darf die Krankenkasse für den Regress nach § 116 SGB X nur die aus dem gesetzlichen System der §§ 284, 301 SGB V übermittelten Daten verwenden. Für die prozessuale - und somit erst Recht die außergerichtliche - Darlegung der Krankenhausbehandlung und der Krankenhauskosten genügt daher die Vorlage des Ausdrucks gemäß § 301 SGB V. Dabei ist davon auszugehen, dass diese Daten zutreffend und vollständig sind.

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Die Krankenkasse benötige keine Schweigepflichtsentbindung der Erben – LG Hof, Urteil vom 09.06.2016 – 24 S 4/16

Ein Krankenhaus ist nicht berechtigt, die Herausgabe der Behandlungs- und Pflegeunterlagen an die einen Behandlungsfehler prüfende Krankenkasse zu verweigern, wenn diese keine Schweigepflichtsentbindungserklärung der Erben der bereits verstorbenen Versicherungsnehmerin vorlegt.

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Die bloße Teilnahme eines uniformierten Ortsbrandmeisters der Freiwilligen Feuerwehr an einer Freizeitveranstaltung der Polizei stellt weder eine öffentlich-rechtlich hoheitliche Tätigkeit, noch die Ausübung eines Ehrenamtes dar – OLG Frankfurt, Urteil vom 05.09.2013 – 3 U 30/13

Die Teilnahme an einer Freizeitveranstaltung der Polizei stellt weder eine öffentlich-rechtlich hoheitliche Tätigkeit dar, noch die Ausübung eines Ehrenamtes dar, noch ist sie vom Risikoausschluss der „ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung“ in der Haftpflichtversicherung umfasst.

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