Der Veräußerer eines Motorbootes muss den Käufer darauf hinweisen, daß er die Betankungsanlage des Bootes so umgebaut hat, daß der serienmäßige Betankungsstutzen gar nicht an den Tank angeschlossen ist und das Boot daher über einen ganz anderen Betankungsstutzen zu betanken ist.
Betankt der Erwerber infolgedessen irrig das Boot durch den nicht angeschlossenen Betankungsstutzen und fließt das Benzin ungehindert in den Bootsrumpf, haftet der Veräußerer auf Schadensersatz, wenn es zu einer Explosion des Bootes kommt und der Käufer schwere Verbrennungen erleidet.
Ist unklar, welcher Sozialversicherungsträger für das Schadensereignis zuständig ist, beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, bis über die Zuständigkeit eine abschließende Klärung herbeigeführt wurde.
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