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Bei Teilungsabkommen sind die Behandlungskosten nur glaubhaft zu machen – LG München I, Urteil vom 15.09.2022, Az. 3 O 2000/22 (veröffentlicht bei juris und beck-online)

Bei Teilungsabkommen wird nur die versicherungsrechtliche Deckung geprüft, nicht aber die Haftung. Bei Stürzen in Pflegeheimen unterfällt das Sturzereignis dem Versicherungsschutz. Auch müssen die Behandlungskosten nur glaubhaft gemacht werden, die daher einer erleichterten Beweisführung unterliegen.

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Keine Drittwiderklage des Schädigers gegen den Geschädigten im Regress der Krankenkasse – LG Stuttgart, Urteil vom 15.12.2017 – 21 O 300/17

Bei der Klage einer Krankenkasse aus nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht kann die durch diesen Forderungsübergang geschaffene Zeugenstellung des geschädigten Versicherungsnehmers nicht durch eine Drittwiderklage gegen den Versicherungsnehmer vereitelt werden. Die Drittwiderklage ist durch Teilurteil abzuweisen, so dass der Geschädigte anschließend als Zeuge vernommen werden kann.

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Die Haftpflichtversicherung darf die Schadensregulierung nicht von der Verwendung allein ihrer Formulare über die Schweigepflichts- und Datenschutzentbindung abhängig machen – AG Ellwangen, Beschluss vom 03.02.2016 – 2 C 374/15

Soll die Berufshaftpflichtversicherung eines Arztes den Behandlungsfehlervorwurf überprüfen und den Schaden ggf. regulieren, genügt jedenfalls die Vorlage einer einfachen Schweigepflichtsentbindungserklärung der Patientin.

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