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Subjektbezogene Schadensbetrachtung im Regress des Sozialversicherungsträgers – Prelinger, jurisPR-MedizinR 12/2024 Anm. 1 (Besprechung des Urteils des BGH vom 9. Juli 2024 – VI ZR 252/23)
11. Januar 2025Allgemein,AufsätzeDatenschutz,EDV-Ausdruck,Schadensregulierung,Beweisrecht
Beim Regress gemäß § 116 Abs. 1 SGB X sind dem Sozialversicherungsträger dessen "Sozialleistungen" zu ersetzen, die er "auf" einen Schaden des Verletzten erbringt. Das bedeutet aber nicht, dass zunächst ein "Schaden des Verletzten" gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bestehen muss. Einen solchen gibt es in Hinblick auf die vom Sozialversicherungsträger kausal und kongruent erbrachten Leistungen nicht. Geschädigter iSd § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist immer nur der Sozialversicherungsträger. Daher gilt für diesen die subjektsbezogene Schadensbetrachtung genauso, wie für alle anderen materiell Geschädigten. Der Schädiger darf nicht bessergestellt werden.
Anwendbarkeit des § 287 ZPO bei sekundären Gesundheitsschäden – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 12/2019 Anm. 1 (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 113/17 )
1. Juli 2019AufsätzeBetrieb,Primärschaden
Das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO findet Anwendung, soweit es um die Frage geht, ob eine unmittelbar bei dem Unfall eingetretene Verletzung (Primärverletzung) weitere sekundäre Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Folge hatte. Werden daneben weitere Primärverletzungen geltend gemacht, müssen diese jeweils im Beweismaß des § 286 ZPO festgestellt werden. Es genügt nicht, dass nur eine einzige Primärverletzung nachgewiesen werden kann (BGH, 6. Zivilsenat, Urteil vom 29.01.2019 - VI ZR 113/17).
Mitwirkungspflicht des Geschädigten im Regressprozess der Krankenkasse – Prelinger, jurisPR-MedizinR 5/2015, Anm. 6 (Anmerkung zu OLG Bremen, Urteil vom 15.10.2014 – 1 U 18/14)
28. Mai 2015AufsätzeSpätfolgen,Vorschaden,Beweisrecht
Eine gesetzliche Krankenversicherung machte auf sie gemäß § 116 SGB X übergegangene Schadensersatzansprüche ihres Versicherungsnehmers geltend. Dieser wurde bei einem Schadensereignis am 30.06.2001 verletzt. Dabei erlitt er einen Beckenschaufelbruch, eine Darmruptur, eine Bauchverletzung und eine Milzruptur. Bereits vor dem Unfall besaß er eine problematische Lebensgeschichte, in der auch Alkohol- und Drogenmissbrauch vorkamen. Zudem wurde er 2003 bei einem weiteren Unfall verletzt.
