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9. Mai 2023Urteile,AllgemeinSozialdaten,Folgeschäden,Pflegekasse,Schadensregulierung,EDV-Ausdruck,Spätfolgen
Nimmt die Krankenkasse den Schädiger gemäß § 116 SGB X in Regress wird die von der Krankenkasse bezahlte Krankenhausrechnung jedenfalls dann nicht mehr inhaltlich geprüft, wenn keine offensichtlichen Abrechnungsfehler vorliegen. Dies würde sonst dazu führen, dass im Regress die Krankenhausabrechnung umfassend zu überprüfen wäre, aber im Falle der Rechnungskürzung die Krankenkasse nicht mehr vom Krankenhaus die Korrektur verlangen könnte.
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Die Haftpflichtversicherung hat nach Klageerhebung trotz Abgabe eines sofortigen Anerkenntnisses die Kosten des Rechtsstreits bezüglich der Feststellungsantrages bereits dann zu tragen, wenn sie vorgerichtlich einmalig erfolglos zur Abgabe eines titelersetzenden Anerkenntnisses aufgefordert wurde.
Beweisführung durch EDV-Ausdrucke im Regress nach § 116 SGB X – LG Itzehoe, Urteil vom 30.10.2010 – 6 O 210/08
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Die Krankenkasse kann im Regress nach § 116 SGB X die Schadenshöhe durch Vorlage ihrer EDV-Ausdrucke beweisen.
Erleidet ein Radfahrer durch einen Unfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Subduralhämatom und Kontusionsblutung, stellt es kein anspruchsminderndes Mitverschulden dar, wenn er keinen Fahrradhelm trägt.