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Mit dem Begriff „Schadensfall“ ist bei Teilungsabkommen das versicherte Risiko und nicht ein Gesundheitsschaden gemeint – OLG Bamberg, Urteil vom 21. März 2023 – 5 U 54/22 – (veröffentlicht in Recht+Schaden 2023, S. 426 sowie bei juris und beck-online)
3. April 2023Allgemein,UrteileFolgeschäden,Primärschaden,Teilungsabkommen,Versicherungsrecht
Da bei Teilungsabkommen grundsätzlich nur die versicherungsrechtliche Deckung, nicht aber die zivilrechtliche Haftung geprüft wird, ist mit dem Begriff "Schadensfall" das versicherte Risiko und nicht der Gesundheitsschaden gemeint.
Rückforderung bei Teilungsabkommen – LG Bremen, Urteil vom 04.07.2017 – 4 O 1904/16
5. September 2017UrteileTeilungsabkommen
Zahlt die Haftpflichtversicherung aufgrund eines Teilungsabkommens an einen Sozialversicherungsträger, so kann bei nachträglich erhobenen Zweifeln hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität die Zahlung nicht wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) zurückgefordert werden. Die Haftpflichtversicherung muss vor der Zahlung einen "Zweifelsfall" darlegen und den Kausalitätsnachweis verlangen. Mit der Zahlung erstarkt der zunächst durch das Recht aus § 3 TA bedingte Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage (§ 1 TA) zum Vollverzicht.
Ein psychischer Unfallschaden liegt nicht erst dann vor, wenn eine posttraumatischen Belastungsstörung gemäß der Voraussetzungen nach DMS-IV-TR bzw. ICD-10 (F43.1) vorliegt – Hanseat. OLG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2014 – 14 U 202/13
16. April 2014UrteilePrimärschaden,Spätfolgen,Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)
Der Schädiger hat für die seelisch bedingten Folgeschäden einer Verletzungshandlung einzustehen, und zwar auch dann, wenn sie auf einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten oder sonstwie auf einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen. Die Haftung des Schädigers beginnt nicht erst dann, wenn die medizinisch-psychologischen Voraussetzungen an eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 oder DMS-IV-TR vorliegen.