Ein Abfindungsvergleich zwischen Schädiger und Geschädigtem ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Urteilsaussprüchen sachgerecht nur so auszulegen, daß er keine Ansprüche abschneidet, die auf Dritte, insbesondere gemäß § 6 EntgeltfortzahlungsG auf den Arbeitgeber des Geschädigten übergehen.

Selbst wenn der Vergleichswortlaut eine Formulierung aufweist, daß alle Ansprüche des Geschädigten damit erledigt seien, ergibt die sachgerechte Auslegung, daß Dritte hiervon nicht erfaßt werden.

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