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Beteiligung der KH analog § 109 SGB VII im Verfahren des Geschädigten gegen die BG – Hessisches LSG, Urteil vom 26.09.2014 – L 9 U 224/13
17. Juli 2016gesetzliche UnfallversicherungUrteile
Eine KfZ-Haftpflichtversicherung kann analog § 109 S.1 SGB VII die Rechte des Geschädigten gegen die gesetzliche Unfallversicherung geltend machen.
Eine Beschäftigung gemäß § 7 Abs.1 SGB IV setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Ein Student, der nebenei für verschiedene Firmen tätig ist, frei über seine Tätigkeitszeiten verfügen kann und organisatorisch nur an die Projektzeiten gebunden ist, ist als selbstständig zu betrachten.
Die bloße Teilnahme eines uniformierten Ortsbrandmeisters der Freiwilligen Feuerwehr an einer Freizeitveranstaltung der Polizei stellt weder eine öffentlich-rechtlich hoheitliche Tätigkeit, noch die Ausübung eines Ehrenamtes dar – OLG Frankfurt, Urteil vom 05.09.2013 – 3 U 30/13
5. September 2013Verbrennung,Versicherungsrecht,DeckungsklageUrteile
Die Teilnahme an einer Freizeitveranstaltung der Polizei stellt weder eine öffentlich-rechtlich hoheitliche Tätigkeit dar, noch die Ausübung eines Ehrenamtes dar, noch ist sie vom Risikoausschluss der „ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung“ in der Haftpflichtversicherung umfasst.
Teilt der Schädiger seine Haftpflichtversicherung trotz vorheriger Aufforderung erst nach Klageerhebung mit, hat er die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen, wenn sich herausstellt, dass ein Teilungsabkommen besteht – AG Miesbach, Urteil vom 12. Januar 2011 – Az. 3 C 663/10
12. Januar 2011Teilungsabkommen,SonderrechtsverhältnisUrteile
Verheimlicht der nach § 833 S.1 BGB in Anspruch genommene Schädiger der Krankenkasse seine Haftpflichtversicherung, verletzt er unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs eine Pflicht aus dem deliktischen Sonderrechtsverhältnis, wenn sich herausstellt, daß die Klage wegen eines Teilungsabkommens unzulässig und unbegründet ist.
