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Subjektbezogene Schadensbetrachtung im Regress des Sozialversicherungsträgers – Prelinger, Fachdienst Zivilrecht – Leitsätze mit Kommentierung (LMK) 2025, Heft 2 (Besprechung des Urteils des BGH vom 9. Juli 2024 – VI ZR 252/23)
7. März 2025Allgemein,AufsätzeDatenschutz,EDV-Ausdruck,Schadensregulierung,Beweisrecht
Beim Regress gemäß § 116 Abs. 1 SGB X sind dem Sozialversicherungsträger dessen "Sozialleistungen" zu ersetzen, die er "auf" einen Schaden des Verletzten erbringt. Das bedeutet aber nicht, dass zunächst ein "Schaden des Verletzten" gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bestehen muss. Einen solchen gibt es in Hinblick auf die vom Sozialversicherungsträger kausal und kongruent erbrachten Leistungen nicht. Geschädigter iSd § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist immer nur der Sozialversicherungsträger. Daher gilt für diesen die subjektsbezogene Schadensbetrachtung genauso, wie für alle anderen materiell Geschädigten. Der Schädiger darf nicht bessergestellt werden.
Zur Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 116 Abs. 6 SGB X (a.F.) neben einer bestehender Ehe – OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Februar 2023 – 25 U 46/21 (Fundstellen: juris, NJW-RR 2023, 944 ff., DAR 2023, 565)
7. September 2023Urteile,AllgemeinFamilienprivileg
Lebt ein immer noch verheirateter Ehegatte seit Jahren mit einer neuen Partnerin zusammen, während er mit seiner Ehegattin keine persönliche Lebensgemeinschaft mehr führt und nur noch formal mit ihr verheiratet ist, kann je nach dem Umständen des konkreten Einzelfalls eine nichteheliche Lebensgemeinshaft mit der neuen Partnerin bestehen, die zur Anwendung des Familienprivilegs des § 116 Abs. 6 SGB X (a.F.) führt.
Zur Verjährung regelmäßig wiederkehrender Leistungen gemäß § 197 Abs. 2 BGB – LG Darmstadt, Urteil vom 26.11.2020 – 27 O 28/20
2. März 2021UrteileVerjährung,Spätfolgen,Pflegekasse
Die Verjährung regelmäßig wiederkehrender Leistungen (hier: Pflegekosten) richtet sich nach dem Stammrecht. Beginnt durch vorbehaltslose Zahlungen beim Stammrecht die Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu, dann erfasst das auch die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Etwas anderes gilt nur in den Ausnahmefällen des § 197 Abs. 2 BGB, also insbesondere nur bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen und vollstreckbaren Vergleichen, also nur infolge von Entscheidungen und Eingungen im Rahmen von Gerichtsverfahren, sowie titelersetzenden Anerkentnnissen.