Beteiligung der KH analog § 109 SGB VII im Verfahren des Geschädigten gegen die BG – Hessisches LSG, Urteil vom 26.09.2014 – L 9 U 224/13

Eine KfZ-Haftpflichtversicherung kann analog § 109 S.1 SGB VII die Rechte des Geschädigten gegen die gesetzliche Unfallversicherung geltend machen.
Eine Beschäftigung gemäß § 7 Abs.1 SGB IV setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Ein Student, der nebenei für verschiedene Firmen tätig ist, frei über seine Tätigkeitszeiten verfügen kann und organisatorisch nur an die Projektzeiten gebunden ist, ist als selbstständig zu betrachten.

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Teilungsabkommen zwischen gesetzlicher Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung – Prelinger, jurisPR-VerkR 14/2016, Anm. 6 (Anmerkung zu LG Münster, Urteil vom 04.12.2014 –  8 O 56/14)

Der Anwendungsbereich eines Teilungsabkommens ist bereits eröffnet, wenn der geltend gemacht Haftungsanspruch unter das versicherte Wagnis fällt. Ob der Haftungsanspruch tatsächlich besteht, ist für die Anwendung des Teilungsabkommens unerheblich (LG Münster, Urteil vom 04.12.2014 - 8 O 56/14).

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