Teilungsabkommen zwischen gesetzlicher Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung
Autor
Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum
13.07.2016
Anmerkung zu
LG Münster, Urteil vom 04.12.2014 – 8 O 56/14
Quelle
Normen
§ 116 SGB 10, § 823 BGB, § 242 BGB
Fundstelle
jurisPR-VerkR 14/2016 Anm. 6
Herausgeber
Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Zitiervorschlag
Prelinger, jurisPR-VerkR 14/2016 Anm. 6
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10. August 2016rechtliches Gehör,BeweisrechtAufsätze
Erhebt das Gericht nur selektiv einen Teil der angebotenen Beweise und misst es aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses weiteren Beweisantritten keine Bedeutung mehr zu, stellt dies eine unzulässige Beweisantizipation dar, die gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt. Hat das Gericht auch hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Agoraphobie die angebotene Beweise nicht erhoben, beruht auch dieses auf einem Verfahrensfehler (OLG Nürnberg, Urteil vom 3.2.2016, Az. 4 U 1078/15).
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Sind aufgrund eines Unfalls Verletzungen festgestellt, ist für die Feststellung der weiteren (sekundären) daraus entstehenden Gesundheitsschäden das erleichterte Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO anwendbar – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 9/2014, Anm. 1 (Anmerkung zu OLG Köln, Urteil vom 19.02.2014 – 16 U 99/10)
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Der Geschädigte hat die Primärverletzung unter den strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO zur vollen Überzeugung des Gerichts zu beweisen, während für Sekundärverletzungen das erleichterte Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO gilt, für das bereits eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht. Daher kommt prozessual der Frage entscheidende Bedeutung zu, ob eine Primär- oder eine Sekundärverletzung festzustellen ist.
