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11. Januar 2025Datenschutz,EDV-Ausdruck,Schadensregulierung,BeweisrechtAufsätze,Allgemein
Beim Regress gemäß § 116 Abs. 1 SGB X sind dem Sozialversicherungsträger dessen "Sozialleistungen" zu ersetzen, die er "auf" einen Schaden des Verletzten erbringt. Das bedeutet aber nicht, dass zunächst ein "Schaden des Verletzten" gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bestehen muss. Einen solchen gibt es in Hinblick auf die vom Sozialversicherungsträger kausal und kongruent erbrachten Leistungen nicht. Geschädigter iSd § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist immer nur der Sozialversicherungsträger. Daher gilt für diesen die subjektsbezogene Schadensbetrachtung genauso, wie für alle anderen materiell Geschädigten. Der Schädiger darf nicht bessergestellt werden.
Ansprüche von Sozialversicherungsträgern auf Herausgabe von Behandlungs- und Pflegeunterlagen zwecks Prüfung von Behandlungsfehlern – Prelinger, jurisPR-MedizinR 10/2016, Anm. 1 (Anmerkung zu LG Hof, Urteil vom 09.06.2016 – 24 S 4/16)
1. Dezember 2016Schweigepflichtsentbindung,Sozialgeheimnis,Patientenakte,Herausgabe,Datenschutz,BehandlungsunterlagenAufsätze
Ansprüche von Sozialversicherungsträgern auf Herausgabe von Behandlungs- und Pflegeunterlagen zwecks Prüfung von Behandlungsfehlern (LG Hof, Urteil vom 09.06.2016 - Az. 24 S 4/16).
Zivilrechtlicher Regress der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 110 SGB VII – Prelinger, jurisPR-VersicherungsR 9/2016, Anm. 3 (Anmerkung zu OLG Naumburg, Urteil vom 20.10.2014 – 12 U 79/14)
4. Oktober 2016gesetzliche Unfallversicherung,MitverschuldenAufsätze
Die Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bindet den nach § 110 SGB VII regresspflichtigen Arbeitskollegen sowie die ebenfalls haftende Kfz-Haftpflichtversicherung nur, wenn sie nach § 12 Abs. 2 SGB X am Verfahren beteiligt waren. Für den Regress des Unfallversicherungsträgers kommt es auf diese den Interessen des Geschädigten folgende Bindung aber auch nicht an, so dass der Prozess nicht nach § 108 Abs. 2 SGB VII auszusetzen ist, soweit sich der Schädiger zu seinen Gunsten nur auf die Haftungsprivilegierungen der §§ 104 ff. SGB VII beruft. Das Zivilgericht hat dann ausnahmsweise das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes selbstständig zu prüfen (OLG Naumburg, Urteil vom 20.10.2014, Az. 12 U 79/14).
