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6. Januar 2021Betrieb,§ 116 SGB X,Teilungsabkommen,Verjährung,Versicherungsrecht,Schadensregulierung,Zweifelsfall TAAufsätze
Bei Teilungsabkommen ist die Kausalität zwischen versichertem Risiko und dem Schadensereignis zu prüfen. Ist das Schadensereignis versichert, greift der Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage, der auch den Gesundheitsschaden umfasst.
Hiernach ist nur noch zu prüfen, ob die geltend gemachten Heilbehandlungskosten auf dem versicherten Schadensereignis zumindest mitursächlich beruhen.
Die Zweifelsfallregelung erfasst nur diese Kausalität und ist nur dann einschlägig, wenn die Haftpflichtversicherung stichhaltige und nachvollziehbare Zweifel beweist. Sind sie erwiesen, hat die Krankenkasse diese Kausalität auch nur im abgemilderten Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO nachzuweisen.
Erhebung einer Klage auf Feststellung künftiger, noch nicht nach § 6 EntgFG übergegangener Schadensersatzansprüche – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 10/2018 Anm. 2 (Anmerkung zu OLG Stuttgart, Urteil vom 05.12.2018 – 9 U 76/18)
1. April 2019Arbeitgeberregress,SpätfolgenAufsätze
Besteht die entfernte Möglichkeit, dass der geschädigte Arbeitnehmer auch künftige aufgrund den Unfalls arbeitsunfähig wird und daher der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung zu leisten hat, so kann der Arbeitgeber im Schadensersatzprozess auch sogleich die Eintrittspflicht des Schädigers für die künftigen Arbeitsunfähigkeitszeiten feststellen lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage besteht, auch wenn die künftigen Ansprüche noch nicht auf den Arbeitgeber nach § 6 EntgFG übergegangen sind.
Abgrenzung zwischen der Deckungspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Privat- und Betriebshaftpflichtversicherung
28. Oktober 2018Deckungsklage,Betrieb,VersicherungsrechtAufsätze
Bei einem Schadensereignis, bei dem ein Fahrzeug zugegen war, stellt sich oftmals die Frage, ob der Schaden durch dessen Kfz-Haftpflichtversicherung zu decken ist oder ob eine andere Versicherung, insbesondere ein Privat- oder Betriebshaftpflichtversicherung zuständig ist. Die jeweilige Abgrenzung ist oftmals sehr schwierig.
