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Feststellungsinteresse des geschädigten Dritten bei Klage gegen den Haftpflichtversicherer auf Gewährung von Deckungsschutz gegenüber dem Schädiger – Prelinger, jurisPR-VersicherungsR 8/2016, Anm. 2 (Anmerkung zu OLG München, Urteil vom 18.12.2015 – 25 U 1668/15)

In der Haftpflichtversicherung kann auch der Geschädigte ein eigenes, aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung folgendes rechtliches Interesse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe. Ein solches Interesse ist anzunehmen, wenn der Versicherer auf Anfrage des Geschädigten, ob Versicherungsschutz bestehe bzw. gewährt werde, keine oder keine eindeutige Antwort gibt oder die Antwort verweigert (OLG München, Urteil vom 18.12.2015, Az. 25 U 1668/15).

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Arzthaftung: Verjährungsbeginn bei Überlassung unvollständiger Patientenakte – Prelinger, jurisPR-Medizinrecht 12/2017, Anm. 2 (Anmerkung zu OLG Koblenz, Urteil vom 23.09.2015 – 5 U 403/15)

Der Verjährungsbeginn kann bei Behandlungsfehlern aufgeschoben sein, wenn das Krankenhaus nicht die vollständigen Behandungsunterlagen herausgibt. Dabei muss aber unterschieden werden, ob dies für den Vorwurf der Verletzung der Aufklärungspflicht oder der fehlerhaften Behandlung an sich gilt, da es sich dabei um unterschiedliche Streitgegenstände handelt, die unabhängig voneinander verjähren.

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Betriebshaftpflichtversicherung eines Reiseveranstalters: Auslegung einer Klausel über Versicherungsschutz für den Betrieb von Kraftfahrzeugen – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 4/2016, Anm. 3 (Anmerkung zu OLG Hamburg, Urteil vom 17.09.2015 – 9 U 16/15)

Die Betriebshaftpflichtbedingungen für Reiseveranstalter sind so konzipiert, dass sie als Versicherungsnehmer Reiseveranstalter erfassen, die in der Rechtsform einer juristischen Person handeln. Solche Reiseveranstalter bedienen sich vor Ort Dritter als „Leistungsträger“, um die Reiseleistungen zu erbringen, insbesondere die Reiseteilnehmer zu befördern. Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch bei dem Reiseveranstalter um eine natürliche Person. Der Reiseveranstalter organisierte Motorradreisen in Südafrika und begleitete sie auch selbst.

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