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Bei der Klage einer Krankenkasse aus nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht kann die durch diesen Forderungsübergang geschaffene Zeugenstellung des geschädigten Versicherungsnehmers nicht durch eine Drittwiderklage gegen den Versicherungsnehmer vereitelt werden. Die Drittwiderklage ist durch Teilurteil abzuweisen, so dass der Geschädigte anschließend als Zeuge vernommen werden kann.
Sturz im Pflegeheim – LG Marburg, Beschluss vom 31.07.2017 – 5 S 48/17
27. Dezember 2017Pflegeheim,voll beherrschbarer GefahrenbereichUrteile
Der begleitete Toilettengang eines entsprechend Pflegebedürftigen gehört zum sog. voll beherrschbaren Gefahrenbereich, so dass sich bei einem dabei eintretenden Schadensfall die Beweislast zulasten des Pflegepersonals umkehrt
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20. November 2013Verjährung,BehandlungsfehlerUrteile
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