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Ein die Haftung aus § 833 S.1 BGB ausschließendes Handeln auf eigene Gefahr des Tierhüters liegt nicht vor, wenn zwar das anerkannt gefährliche Dressurreiten geübt werden soll, der Schadensfall sich aber noch bei dessen Vorbereitung im ungefährlichen Trab ereignete.
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Die Regelungen über den voll beherrschbaren Gefahrenbereich (§ 630h Abs.1 BGB) sind auf die Aufwachphase sedierter Patienten und selbst bei weisungswidrigem Verhalten des aufwachenden Patienten anwendbar.
