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Zur Aufklärungspflicht des Arztes zur Vermeidung einer Querschnittslähmung – LG Hamburg, Urteil vom 26.03.2020 – 323 O 199/16

Kann infolge einer ärztlichen Behandlung auch eine dauerhafte Querschnittslähmung drohen, dann genügt es nicht, wenn der Arzt nur darüber belehrt, dass bei eingien Patienten längerfristige Lähmungen eintreten können, diese aber sich stets wieder zurückgebildet hätten. Der Arzt haftet dann der Krankenkasse und der Pflegekasse auch für sämtliche Folgeschäden.

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Die Haftpflichtversicherung darf die Schadensregulierung nicht von der Verwendung allein ihrer Formulare über die Schweigepflichts- und Datenschutzentbindung abhängig machen – AG Ellwangen, Beschluss vom 03.02.2016 – 2 C 374/15

Soll die Berufshaftpflichtversicherung eines Arztes den Behandlungsfehlervorwurf überprüfen und den Schaden ggf. regulieren, genügt jedenfalls die Vorlage einer einfachen Schweigepflichtsentbindungserklärung der Patientin.

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Auch 17 Jahre nach dem Schadensereignis müssen Ansprüche nicht verjährt sein – LG Potsdam, Urteil vom 20.11.2013 – 11 O 200/12

Auch 17 Jahre nach dem Schadensereignis müssen Ansprüche wegen ärztlicher Behandlungsfehler (hier: Geburtsschaden) nicht verjährt sein.

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