Verheimlicht der nach § 833 S.1 BGB in Anspruch genommene Schädiger der Krankenkasse seine Haftpflichtversicherung, verletzt er unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs eine Pflicht aus dem deliktischen Sonderrechtsverhältnis.
Teilt der Schädiger seine Haftpflichtversicherung erst nach Klageerhebung mit, dann hat der Schädiger selbst dann die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen, wenn die Klage eigentlich wegen eines zwischen der klagenden Krankenkasse und seiner Haftpflichtversicherung bestehenden Teilungsabkommens von Anfang an unzulässig und begründet war und daher hätte abgewiesen werden müssen.
(veröffentlicht bei juris)
juris-Link:
http://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE120007850&psml=jurisw.psml&max=true
Ähnliche Artikel
Im Regress der Krankenkasse nach § 116 SGB X wird die Richtigkeit der Krankenhausabrechnung grundsätzlich nicht mehr überprüft – LG Magdeburg, Urteil vom 14. März 2023 – 2 O 1150/21 (veröffentlicht bei juris und beck-online)
9. Mai 2023Pflegekasse,Schadensregulierung,EDV-Ausdruck,Spätfolgen,Sozialdaten,FolgeschädenUrteile,Allgemein
Nimmt die Krankenkasse den Schädiger gemäß § 116 SGB X in Regress wird die von der Krankenkasse bezahlte Krankenhausrechnung jedenfalls dann nicht mehr inhaltlich geprüft, wenn keine offensichtlichen Abrechnungsfehler vorliegen. Dies würde sonst dazu führen, dass im Regress die Krankenhausabrechnung umfassend zu überprüfen wäre, aber im Falle der Rechnungskürzung die Krankenkasse nicht mehr vom Krankenhaus die Korrektur verlangen könnte.
Zur Auslegung von Abfindungsvergleichen zulasten des Arbeitgebers – LG Tübingen, Urteil vom 11.07.2019 – 2 O 420/18
7. April 2020Arbeitgeberregress,Schadensregulierung,AbfindungUrteile
Schließt das Unfallopfer mit dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung infolge des Unfalls eine Abfindungsvereinbarung, so wird damit nicht der Forderungsübergang auf den Arbeitgeber gemäß § 6 EFZG abgeschnitten. Der Arbeitgeber kann daher vom Schädiger Ersatz auch für die die nach Abschluss der Vereinbarung geleistete Entgeltfortzahlung verlangen.
Sturz im Pflegeheim – AG Schwalmstadt, Urteil vom 17.03.2017 – 8 C 429/15
2. Juni 2017Pflegeheim,voll beherrschbarer GefahrenbereichUrteile
Kommt es bei einer konkreten Behandlungs- und Betreuungsmaßnahme zu einer Verletzung eines Pflegeheimbewohners, so kehrt sich nach den Grundsätzen über den sog. voll beherrschbaren Gefahrenbereich die Beweislast um, so dass sich das Pflegeheim vom Vorwurf der Pflichtverletzung zu entlasten hat.
