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Nach § 116 SGB X übergegangene Schadensersatzansprüche sind sofort fällig. Die Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 119 Abs. 3 VVG ist in § 120 VVG geregelt. Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB besteht nicht. Auch ohne Verzug werden Prozesszinsen gemäß § 291 BGB geschuldet. – Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Oktober 2025 – 4 U 69/23 –, juris
19. Dezember 2025subjektsbezogene Schadensbetrachtung,EDV-Ausdruck,Beweisrecht,Schadensregulierung,VersicherungsrechtUrteile,Allgemein
Auch im Zusammenhang mit der Regulierung von Unfallschäden aus Verkehrsunfällen wird der Schadensersatzanspruch eines Geschädigten gemäß § 271 BGB sofort nach Schadensentstehung fällig. Dies gilt auch für den gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 VVG gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Direktanspruch. Dieser ist vielmehr trotz seiner Anknüpfung an das Versicherungsverhältnis ein gesetzlicher Anspruch überwiegend deliktsrechtlicher Natur, wenn er auch infolge seiner Anknüpfung an das Versicherungsverhältnis gewisse versicherungsrechtliche Züge aufweist. Es handelt sich um einen gesetzlichen Schuldbeitritt. Deshalb wird der Direktanspruch gegen den Versicherer ebenso wie der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger, den Versicherungsnehmer, gemäß § 271 BGB sofort nach Schadensentstehung fällig. Soweit der Versicherer das Regulierungsbegehren aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht abschließend beurteilen kann, tritt kein Verzug ein; an der Fälligkeit des gegen den Versicherer gerichteten Direktanspruchs ändert dies aber nichts. § 14 Abs. 1 VVG gilt nicht analog für den Direktanspruch des Dritten im Sinne von § 115 Abs. 1 VVG.
Der Anspruch gemäß § 291 BGB scheitert auch nicht daran, dass die Hauptforderung trotz Fälligkeit nicht durchsetzbar wäre. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. § 119 Abs. 3 VVG begründet keinen Anspruch, sondern, nur eine Obliegenheitsverletzung. § 120 VVG regelt abschließend die bei Verletzung der Obliegenheiten aus § 119 eintretenden Sanktionen. Die Vorschrift ist lex specialis zu § 280 BGB und § 28 VVG.
Rückforderung nach Schadensregulierung durch HV verjährt – LG Hannover, Urteil vom 14.03.2017 – 72 O 3/16
1. Juli 2017Rückforderung,VerjährungUrteile
Die Verjährung des Rückforderungsanspruchs der Haftpflichtversicherung gegen die Krankenversicherung wegen Abrechnung nach einer zu hohen Schadenquote beginnt bereits mit Ablauf des Jahres, in dem die Zahlung erfolgte und das zugrunde liegende Geschehen bekannt war oder hätte bekannt gewesen sein müssen. Eine fehlerhafte rechtliche Bewertung ist für den Verjährungsbeginn unbeachtlich.
Der Anspruch kann nur dann aufgrund des Familienprivilegs (§ 116 Abs. 6 SGB X) gekürzt werden, wenn die Eltern nach § 1664 BGB haften – OLG Stuttgart, Urteil vom 04.10.2010 – 5 U 60/10
4. Oktober 2010Verkehrssicherungspflicht,Mitverschulden,AnerkenntnisUrteile
Lässt der Schädiger ein 3jähriges Kind auf der Motorhaube seines Traktors mitfahren haftet er auf vollen Schadensersatz, wenn das Kind hinunterfällt und überfahren wird. Ein anspruchsminderndes (Mit-) Verschulden der Eltern wird nur unter engen Voraussetzungen angenommen.
