Der Schädiger hat für alle seelisch bedingten Folgeschäden einer Verletzungshandlung einzustehen, und zwar auch dann, wenn sie auf einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten oder sonst wie auf einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen.
Eine Haftung des Schädigers für seelische Beeinträchtigungen des Geschädigten beginnt nicht erst dort, wo die Ursache der seelischen Störung ein Trauma katastrophenartigen Ausmaßes gewesen ist, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach den Kriterien der Klassifikation nach DMS-IV-TR bzw. der WHO-Klassifikation nach ICD-10 vorgelegen haben.
Erst dann, wenn das schädigende Ereignis nur ganz geringfügig ist (Bagatelle) und nicht gerade speziell die Schadenlage des Geschädigten trifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall, weil in einem groben Missverhältnis zum Anlass stehend, schlechterdings nicht mehr verständlich ist, entfällt die Zurechnung und ist die psychische Störung allein dem eigenen Lebensrisiko des Geschädigten zuzurechnen.
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