Lässt der Schädiger ein 3jähriges Kind vorne auf der Motorhaube seines Traktors mitfahren haftet er auf vollen Schadensersatz, wenn das Kind hinunterfällt und überfahren wird.

Der Anspruch kann aufgrund des Familienprivilegs nach § 116 Abs.6 SGB X insoweit gekürzt werden, wie der Schädiger im Innenverhältnis zu dem Familienangehörigen haftet.

Der Familienangehörige haftet aber nicht nach §§ 1664 Abs.1, 277 BGB wegen grober Fahrlässigkeit, wenn der Unfall nicht zu erwarten war.

Ein nach § 254 Abs.2 S.2 BGB anspruchsminderndes Mitverschulden eines Elternteils liegt nicht vor, weil die Aufsicht über ein fremdes Kind ohne Entgelt in der Regel keine rechtliche Sonderverbindung darstellt, sondern nur eine Gefälligkeit.

Der Anspruch wird trotz des milderen Haftungsmaßstabs der Eltern gemäß § 1664 Abs.1 BGB nicht durch einen fingierten Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld gekürzt.

(veröffentlicht in: juris; NJW-RR 2011, 239-243; NZV 2011, 396-400; FamRZ 2011, 411)

juris-Link:

http://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE226622010&psml=jurisw.psml&max=true

Ähnliche Artikel

Sturz im Pflegeheim – LG Marburg, Beschluss vom 31.07.2017 – 5 S 48/17

Der begleitete Toilettengang eines entsprechend Pflegebedürftigen gehört zum sog. voll beherrschbaren Gefahrenbereich, so dass sich bei einem dabei eintretenden Schadensfall die Beweislast zulasten des Pflegepersonals umkehrt

Weiterlesen

OLG Hamburg, Urteil vom 17.09.2015 – 9 U 16/15

Als "Leistungsträger” im Sinne der § 4 Ziffer 3 der "Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung der Reiseveranstalter gegen Personen- und Sachschäden” sind aus der Sicht eines durchschnittlichen um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers sämtliche Unternehmer zu verstehen, die mit ihren Leistungen zur Gestaltung bzw. dem Ablauf der vom Versicherungsnehmer veranstalteten Reise beitragen.

Weiterlesen

Bei der Übergehung mehrerer Beweisantritte ist der Rechtssteit an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen – OLG München, Urteil vom 11.07.2012 – 3 U 1146/12

Werden die als Zeugen benannten Personen und die weiteren relevanten Beweisantritte nicht durch das Gericht erster Instanz berücksichtigt und droht eine aufwändige Beweisaufnahme mit Zeugen und Sachverständigen in zweiter Instanz, ist der Rechtsstreit zur erneuten Sachaufklärung an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen.

Weiterlesen