Ein Anspruch des Geschädigten gegen den Hundehalter aus § 833 S.1 BGB wegen eines schwerwiegenden Hundebisses wird nicht durch ein Mitverschulden des Geschädigten gemäß § 254 BGB gekürzt, wenn der Tierhalter an der Eingangstür zum Grundstück ein Warnschild „Hier wache ich! Betreten auf eigenen Gefahr!“ anbrachte und es sich um einen normalen Besucher handelte, der weder heimlich und ohne nachvollziehbaren Zweck das Grundstück betrat, noch einen bedrohlichen Eindruck machte.

Das Schild weist lediglich auf die Anwesenheit eines Hundes, nicht aber auf dessen besondere Gefährlichkeit hin.

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