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Kostenlast des Sozialversicherungsträgers bei Nichtvorlage von OP-Berichten? AG Traunstein, Anerkenntnisurteil vom 23.12.2020 – 319 C 852/20 – , sowie nacholgend LG Traunstein vom 04.05.2021 – 3 T 312/21 – gegen den BGH?
1. September 2021Urteile,AllgemeinSchadensregulierung,Beweisrecht,Sozialdaten,EDV-Ausdruck
Nicht von uns erstritten, aber für die Schadensregulierung wichtig: Die Entscheidungen des AG und LG Traunstein entsprechend nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 103 Abs. 1 GG. Die Vorlage eines OP-Berichts ist nicht Voraussetzung für die Schlüssigkeit einer Klage, der Ausdruck nach § 301 SGB V enthält bereits alle für die Schlüssigkeit der Klage erforderlichen Daten. Denn hierfür genügt, dass Tatsachen vorgetragen werden, die das behauptete Recht als entstanden erscheinen lassen (zuletzt BGH v. 18.05.2021 – VI ZR 401/19; BGH, Beschl. v. 26.03.2019 – VI ZR 163/17; BGH v. 27.09.2016 – VI ZR 565/15).
Zum Urlaubsgeld im Arbeitgeberregress – AG Tübingen, Urteil vom 04.04.2019 – 9 C 876/17
2. September 2019UrteileArbeitgeberregress
Bei der Berechnung des nach § 6 EntgFG übergegangenen Urlaubsentgelts kommt es für die anteilige Berechnung nicht darauf an, ob der Urlaub vor oder nach dem Schadensereignis genommen wurde. Vielmehr ist der Betrag nur zu reduzieren, wenn ein Teil des Urlaubs nicht in Anspruch genommen wurde.
Befristet erteilte Verjährungsverzichtserklärungen, die lückenlos nacheinander vor dem jeweiligen Fristablauf erteilt bzw. verlängert wurden, führen dazu, dass die Verjährungseinrede im Prozess nach Treu und Glauben unbeachtet bleibt, auch wenn materiell-rechtlich nach §§ 195 ff. BGB Verjährung eingetreten ist und die Verjährungsverzichte den Zusatz enthalten "sofern bislang Verjährung noch nicht eingetreten ist"
Bei Schließung einer gesetzlichen Krankenkasse kann diese gemäß §§ 153, 155 SGB V den Rechtsstreit dennoch weiterführen – Hanseat. OLG Hamburg, Urteil vom 02.03.2012 – 1 U 86/10
2. März 2012UrteileSchließung Krankenkasse
Die Schließung einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß §§ 153, 155 SGB V führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrags auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich der Folgeschäden, weil der Anspruch gemäß § 116 SGB X auf die neue Krankenkasse des Versicherten übergeht und die geschlossene Krankenkasse die Klage gemäß § 265 Abs.2 S.1 ZPO in gesetzlicher Prozeßstandschaft dahingehend umstellen kann, daß die Folgeschäden ab Schließung der hierauf folgenden Krankenkasse zu ersetzen sind.