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Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27.04.2022, Az. 4 O 82/21, wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und im Übrigen auch bei der angefochtenen Mischendentscheidung – durch die die Beklagten in der Hauptsache nicht beschwert sind – zulässige (vgl. Zöller/Herget , ZPO, 34. Aufl. 2022, § 99 Rn. 9) sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Vorderrichter hat im Ergebnis zutreffend den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Beklagten haben Veranlassung zur Klageerhebung gegeben und den geltend gemachten Anspruch nicht sofort anerkannt. Nach ihrem Anerkenntnis sind ihnen die Kosten des Verfahrens gemäß § 93 ZPO aufzuerlegen.

a) Eine Partei gibt Veranlassung zur Klageerhebung, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Anspruchstellers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, Beschluss vom 16.01.2020, Az. V ZB 93/18, Juris). Hiervon ist zulasten der Beklagten auszugehen. Insoweit ist bereits zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 2 den fälligen Anspruch der Klägerin trotz mehrfacher vorgerichtlicher Aufforderungen nicht erfüllt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2015, Az. V ZB 93/13, Juris). Hiermit befand sie sich im Verzug. Der Senat lässt insoweit dahinstehen, ob und ggfl. in welchem Umfang die Beklagte zu 2 verpflichtet war, ihr fehlende, zur Prüfung indes für erforderlich gehaltene Unterlagen mit zumutbaren Anstrengungen selbst herbeizuschaffen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az. VII ZR 53/10, Juris). Denn soweit sie mit Schreiben vom 22.01.2021 (Anlage K 2) Unterlagen über die Heilbehandlung des Versicherten … erbeten hatte, wurden ihr solche in der Anlage zum Schreiben der Klägerin vom 03.02.2021 (Anlage K 3) überlassen. Diese ermöglichten der Beklagten zu 2 grundsätzlich die Prüfung, in welcher Weise der Versicherte durch den streitgegenständlichen Unfall verletzt worden war und welche Leistungen die Klägerin insoweit aufgewendet hatte. Namentlich ergaben sich bereits aus den Ausdrucken über die Krankenhausbehandlungen in der Zeit vom 16.09.2020 bis zum 24.09.2020 und vom 24.09.2020 bis zum 30.09.2020 die behandelten Primärverletzungen des Versicherten; deren Unfallbedingtheit ließ sich vor allem aus dem zeitlichen Zusammenhang erschließen. Entsprechendes gilt für die zweimaligen Krankentransporte und das an den Versicherten gezahlte Krankengeld, hierauf aufgewendete Sozialversicherungsentgelte und entgangene Krankenversicherungsbeiträge.

Genügen dem Schuldner die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Prüfung der Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche nicht aus, darf er nicht untätig bleiben; vielmehr obliegt ihm, dem Gläubiger Mitteilung von Leistungshindernis zu machen und die aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen zu benennen und dies zu erläutern (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az. VII ZR 53/10, Juris). Die Klägerin hatte auf dieses Erfordernis mit Schreiben vom 03.02.2021 (Anlage K 3) ausdrücklich hingewiesen („Eine Notwendigkeit zur generellen Anforderung sämtlicher Unterlagen ohne konkrete Begründung oder Angabe zur zweckmäßigen Nutzung können wir hier nicht erkennen.“) Demgegenüber beschränkte sich die Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 12.02.2021 (Anlage K 4) darauf, zu wiederholen, dass ihr „keine ärztlichen Unterlagen zu den Verletzungen“ vorliegen würden – tatsächlich lagen ihr ärztliche Unterlagen in Form der Krankenhausberichte vor -, und sie forderte nochmals zu Nachweisen über „Aufnahme- und Entlassungsanzeigen sowie ggf. OP-​Berichte“ auf – auch diese Umstände ergaben sich bereits aus den vorgelegten Krankenhausberichten.

b) Die Beklagten haben zudem den geltend gemachten Anspruch auch nicht sofort i.S.v. § 93 ZPO anerkannt.

Wurde – wie im Streitfall – das schriftliche Vorverfahren angeordnet, kann die beklagte Partei, sofern mit der Verteidigungserklärung kein Sachantrag angekündigt oder das Klagevorbringen bestritten wird, noch in der fristgerecht eingereichten Klageerwiderung den geltend gemachten Anspruch anerkennen (BGH, Beschluss vom 16.01.2020, Az. V ZB 93/18, Juris). Die Beklagten haben indes erst mit Schriftsatz vom 15.12.2021 – eingegangen bei Gericht am 16.12.2021 – ein Anerkenntnis erklärt. Selbst wenn man einen Ausnahmefall, nach dem die Kosten des Rechtsstreits dennoch nach § 93 ZPO dem Kläger aufzuerlegen wären, darin erblicken würde, dass den Beklagten bei Klageerhebung noch keine ausreichenden Unterlagen zur Prüfung der Primärverletzungen des Versicherten Ackermann und deren Unfallbedingtheit vorlagen (vgl. BGH, für den Fall, dass die Klage im Zeitpunkt des Anerkenntnisses nicht schlüssig und nicht begründet gewesen ist), wäre eine solche Kenntnisnahme- und Überprüfungsmöglichkeit spätestens im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter am 01.12.2021 vorhanden gewesen, mit der der ursprüngliche Mangel der Klage behoben worden wäre und sich damit die Prozesslage geändert hätte. Auch unter Berücksichtigung einer Sichtungs- und Prüfungsfrist für die Beklagten hinsichtlich der in der Ermittlungsakte der StA Frankenthal (Pfalz), Az. …, enthaltenen – ihrerseits schnell und ohne besonderen Aufwand zu beurteilenden – Anlagen wäre der Zeitraum vom 16 Tagen bis zur Prozesserklärung deutlich zu lang für ein sofortiges Anerkenntnis.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, da die diesbezüglichen Voraussetzungen i.S.v. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Es liegt eine Einzelfallentscheidung vor, mit der der Senat weder von höchstrichterlicher noch von obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht.

 

 

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