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Bei Teilungsabkommen wird nur die versicherungsrechtliche Deckung geprüft, nicht aber die Haftung. Bei Stürzen in Pflegeheimen unterfällt das Sturzereignis dem Versicherungsschutz. Auch müssen die Behandlungskosten nur glaubhaft gemacht werden, die daher einer erleichterten Beweisführung unterliegen.
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Zur Auslegung von Abfindungsvergleichen zulasten des Arbeitgebers – OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.10.2019 – 7 U 388/19, sowie Verfügung vom 13.11.2019
8. April 2020UrteileSchadensregulierung,Abfindung,Arbeitgeberregress
Schließt das Unfallopfer mit dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung infolge des Unfalls eine Abfindungsvereinbarung, so wird damit nicht der Forderungsübergang auf den Arbeitgeber gemäß § 6 EFZG abgeschnitten. Der Arbeitgeber kann daher vom Schädiger Ersatz auch für die die nach Abschluss der Vereinbarung geleistete Entgeltfortzahlung verlangen.