Nachweispflichten des Sozialversicherungsträgers beim Regress nach § 116 Abs. 1 SGB X: Besprechung des Urteils des OLG Naumburg vom 6.7.2023, Az. 9 U 125/22, nachgehend BGH, Az. VI ZR 252/23 (Prelinger NZV 2024, 232 – 244)

Im Regress der gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 116 Abs. 1 SGB X hat der Schädiger bei Personenschäden die Kosten der Heilbehandlung zu ersetzen. Soweit Abrechnungsfehler äußerlich nicht erkennbar sind kann der Schädiger aufgrund der sog. subjektsbezogenen Schadensbetrachtung wie im Sachschadensrecht die Abrechnung inhaltlich nicht prüfen. Auch die Erforderlichkeit der abgerechneten Leistungen wird inhaltlich nicht geprüft.

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