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Prelinger – Aktuelle Probleme in der Regulierungspraxis zwischen Krankenkassen und Haftpflichtversicherungen im Regress nach § 116 SGB X, in: Versicherungsrecht 2022, S. 1337 – 1347
14. November 2022Aufsätze,AllgemeinVerjährung,Behandlungsfehler
Der Schaden einer Krankenkasse im Regress nach § 116 SGB X besteht in den Zahlungen, die sie infolge des Schadensereignisses für den Geschädigten erbrachte. Der Schädiger hat nicht das Recht, die Krankenhausabrechnungen zu prüfen, soweit auch die Krankenkassse hierzu nicht befugt ist.
Teilungsabkommen in der Regulierungspraxis zwischen SVT und Haftpflichtversicherern (Prelinger, VersR 2021, S. 12 ff.)
6. Januar 2021AufsätzeVersicherungsrecht,Schadensregulierung,Zweifelsfall TA,Betrieb,§ 116 SGB X,Teilungsabkommen,Verjährung
Bei Teilungsabkommen ist die Kausalität zwischen versichertem Risiko und dem Schadensereignis zu prüfen. Ist das Schadensereignis versichert, greift der Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage, der auch den Gesundheitsschaden umfasst.
Hiernach ist nur noch zu prüfen, ob die geltend gemachten Heilbehandlungskosten auf dem versicherten Schadensereignis zumindest mitursächlich beruhen.
Die Zweifelsfallregelung erfasst nur diese Kausalität und ist nur dann einschlägig, wenn die Haftpflichtversicherung stichhaltige und nachvollziehbare Zweifel beweist. Sind sie erwiesen, hat die Krankenkasse diese Kausalität auch nur im abgemilderten Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO nachzuweisen.
Unzulässigkeit der isolierten Drittwiderklage des beklagten Schädigers gegen die geschädigte Versicherungsnehmerin bei Regressen von Sozialversicherungsträgern nach § 116 Abs. 1 SGB X – Prelinger, jurisPR-VerkR 10/2018 Anm. 2 (Anmerkung zu LG Stuttgart, Urteil vom 15.12.2017 – 21 O 300/17)
16. Mai 2018AufsätzeDrittwiderklage
Der Zulässigkeit der isolierten Drittwiderklage steht entgegen, dass es nicht mit prozessökonomischen Erwägungen zu vereinbaren ist, den auf § 116 Abs. 1 SGB X gestützten Rechtsstreit einer gesetzlichen Krankenkasse gegen den Schädiger auf Erstattung von Behandlungskosten im Hinblick auf den gesetzlichen Forderungsübergang mit der Klärung von Fragen zu belasten, die für etwaige Schmerzensgeldansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger von Belang sind.