Beweisführung durch Ausdrucke elektronisch übermittelter Abrechnungsdaten im Regress nach § 116 SGB X – Prelinger, jurisPR-Medizinrecht 12/2019, Anm. 3
1. Januar 2020AufsätzeEDV-Ausdruck,Beweisrecht,Sozialdaten,Datenschutz,MDK-Reformgesetz,Verkehrssicherungspflicht,Regress,Sozialgeheimnis,Schadensregulierung
Bei Regressen nach § 116 SGB X kann die klagende Krankenkasse die Schadenshöhe durch Vorlage einer Auflistung der Schadenspositionen unter Beilage der ihr nach den §§ 284 Abs. 1 Nr. 11, 295, 300 ff. SGB V elektronisch übersandten Abrechnungsdaten der jeweiligen Leistungserbringer beweisen.