Teilungsabkommen zwischen gesetzlicher Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung – Prelinger, jurisPR-VerkR 14/2016, Anm. 6 (Anmerkung zu LG Münster, Urteil vom 04.12.2014 –  8 O 56/14)

Der Anwendungsbereich eines Teilungsabkommens ist bereits eröffnet, wenn der geltend gemacht Haftungsanspruch unter das versicherte Wagnis fällt. Ob der Haftungsanspruch tatsächlich besteht, ist für die Anwendung des Teilungsabkommens unerheblich (LG Münster, Urteil vom 04.12.2014 - 8 O 56/14).

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