Verfahrensgang
vorgehend LG Magdeburg 2. Zivilkammer, 14. März 2023, 2 O 1150/21
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.03.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg in der durch die Beschlüsse des Landgerichts Magdeburg vom 22.05.2023 und vom 31.05.2023 berichtigten Fassung wird als unzulässig verworfen, soweit der Berufungsantrag zu 3. dem zugunsten der Klägerin zu 2. ergangenen Feststellungsausspruch zu 3. des am 14.03.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Magdeburg in der unberichtigten Fassung und nicht dem Feststellungsausspruch zu 3. in der berichtigten Fassung entspricht.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das am 14.03.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg in der durch die Beschlüsse des Landgerichts Magdeburg vom 22.05.2023 und vom 31.05.2023 berichtigten Fassung zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagten als Gesamtschuldner Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 188.447,78 € erst seit dem 24.09.2021 zu zahlen haben.
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 14.03.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg in der durch die Beschlüsse des Landgerichts Magdeburg vom 22.05.2023 und vom 31.05.2023 berichtigten Fassung wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2.; diese hat die Klägerin zu 2. selbst zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht die jeweilige Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Zudem hat der Senat beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 200.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerinnen nehmen die Beklagten aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz und Feststellung der Einstandspflicht für weitere Schäden im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfallgeschehen vom 26. Juni 2020 in Güsten in Anspruch.
Hinsichtlich der im ersten Rechtszug festgestellten Tatsachen und der dort gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil des Landgerichts (Leseabschrift Bd. II Bl. 103 ff.) sowie die Berichtigungsbeschlüsse vom 22. Mai 2023 (Bd. II Bl. 143 f. d. A.) und vom 31. Mai 2023 (Bd. II Bl. 148 f. d. A.) Bezug genommen mit der Maßgabe, dass die Klägerin zu 1. die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 05.10.2020 (Anlage 4, Bd. I Bl. 32 f. d. A.) aufgefordert hat, einen Betrag in Höhe von 6.817,25 € – nicht 6.870,25 € – zu begleichen.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages von 221.567,72 € – unter Abweisung eines Betrages von 10,00 € – verurteilt und den Feststellungsanträgen der Klägerinnen stattgegeben. Es hat ausgeführt, dass von einer Haftungsquote der Beklagten aus dem Unfallereignis vom 26. Juni 2020 in Höhe von 100 % gemäß § 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1, 11, 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG auszugehen sei. Der Unfall sei durch ein vorwerfbares Verhalten des Beklagten zu 1. verursacht, welcher gegen das Vorfahrtgebot des § 8 StVO verstoßen habe, wodurch der Geschädigte … verletzt worden sei.
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 287 ZPO stehe für die Kammer fest, dass die bei Herrn … aufgetretenen Schäden infolge des Unfalles entstanden seien. Die diversen Verletzungen ergäben sich insbesondere aus der Krankenhausrechnung zur Behandlung im Zeitraum vom 26.06. bis 06.10.2020 im B.-Klinikum B. in H. und aus den als Anlage K 8 vorgelegten Befunden. Das pauschale Bestreiten mit Nichtwissen sei aufgrund der vorliegenden Nachweise unsubstantiiert und der Vortrag der Klägerin zu 1. nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu werten.
Die Klägerin zu 1. habe gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 6.817,07 € für Krankengeld für den Zeitraum vom 07.08.2020 bis 30.09.2020 sowie einen Anspruch auf Zahlung von 8.808,07 € für Fahrkosten vom Unfallort in das A. Klinikum A. und von dort in das B.-Klinikum B. in H..
Die Klägerin zu 1. habe gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Zahlung von 188.447,78 € für die stationäre Krankenhausbehandlung im Zeitraum vom 26.06.2020 bis zum 06.10.2020 im B.-Klinikum B.. Die von der Klägerin zu 1. der Beklagten zu 1. zur Verfügung gestellten Unterlagen über die Krankenhausbehandlung ihres Versicherten seien ausreichend, um zu beurteilen, dass der Krankenaufenthalt ihres Versicherten auf dem Unfall beruhe. Die Rechnung des Krankenhauses sei nicht mehr zu überprüfen. Die Klägerin zu 1. selbst hätte bei Zweifeln an der sachlich-rechnerischen Richtigkeit die Möglichkeit, gemäß § 275 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholen können, und nur dieser sei im Falle einer Abrechnungsprüfung nach § 276 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 SGB V ermächtigt, die erforderlichen Sozialdaten bei dem Krankenhaus abzufordern, während die Krankenkasse selbst kein Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen habe. In einem nachgelagerten Regress zwischen Krankenkasse und Schädiger könne die Abrechnung nicht mehr angegriffen werden. Das gelte jedenfalls dann, wenn keine offensichtlichen Abrechnungsfehler vorlägen, wobei vorliegend Anhaltspunkte für solche Abrechnungsfehler weder ersichtlich noch vorgetragen seien. Ein umfassendes Prüfungsrecht der Beklagten hinsichtlich der Krankenhausrechnung habe zur Folge, dass im Falle einer Rechnungskürzung die Krankenkasse vom Krankenhaus keine Korrektur verlangen könnte und das Risiko einer nicht offensichtlich unzutreffend abgerechneten Krankenhausbehandlung trage. Es sei jedoch nicht einzusehen, weshalb das Risiko einer nicht offensichtlich unzutreffend abgerechneten Krankenhausbehandlung von der Klägerin/dem Geschädigten zu tragen sei. Die von der Klägerin zu 1. dem Dienstleister der Beklagten zu 1. vorgelegten Unterlagen seien ausreichend für eine Überprüfung, ob die Krankenhausbehandlung des Geschädigten im Hinblick auf den Unfall erfolgt sei. Die Klägerin habe keine selbst gefertigte Kostenaufstellung vorgelegt, sondern konkrete Abrechnungsunterlagen, mit denen sich die Beklagte zu 1. nicht substantiiert auseinandergesetzt habe. Der Regressanspruch sei fällig; die Fälligkeit hänge weder von einer Rechnung ab noch von der Übermittlung weiterer Behandlungsunterlagen.
Außerdem habe die Klägerin zu 1. gegen die Beklagten einen Anspruch auf 17.494,62 € für gezahlte Hilfsmittel sowie entgangene Krankenversicherungsbeiträge, Trägeranteile und den Zusatzbeitrag während der Zeit des empfangenen Krankengeldes.
Die Feststellungsanträge seien zulässig und begründet.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 14.03.2023 Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Parteien.
Die Beklagten machen mit ihrer Berufung, welche sich gegen die Zuerkennung von Krankenhausbehandlungskosten für den Zeitraum vom 26. Juni 2020 bis 06. Oktober 2020 in Höhe von 188.447,78 € richtet, geltend, das Landgericht habe die Rechtslage hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast fehlerhaft beurteilt. Die Klägerin zu 1. verfolge einen Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht nach § 116 SGB X. Ihre Rechtsposition leite sie aus der ihres Versicherten ab, so dass sie dieselbe Feststellungslast trage, wie sie ihr Versicherter tragen würde, wenn er seinen Anspruch im eigenen Namen geltend machen würde. Dem entspreche, dass die Klägerin zu 1. von ihrem Versicherten nach §§ 402, 412 BGB die für den Regress nötigen Auskünfte und vom Krankenhaus analog § 401 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 412 BGB Einsichtnahme in die Behandlungsdokumentation und deren Herausgabe verlangen könne. Die zivilrechtliche Situation sei von der sozialrechtlichen Lage zu unterschieden. Das Landgericht übertrage das Risiko einer jedenfalls nicht offensichtlichen Zuviel-Abrechnung des Krankenhauses von der Krankenkasse des Geschädigten auf den Anspruchsgegner, was rechtlicher Nachprüfung nicht standhalte. Die sozialrechtlichen Vorschriften über das Abrechnungsverhältnis zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse (§§ 275c Abs. 2 SGB V und 17 Abs. 2c KHG) führten nicht zu einer Verdrängung der Feststellungslast bei Schadensersatzansprüchen.
12 Die Klägerin zu 1. verhalte sich widersprüchlich, indem sie jedenfalls auszugsweise Unterlagen vorgelegt habe und andererseits stets die Ansicht vertreten habe, sie könne gar keine Behandlungsunterlagen vorlegen. Das Landgericht habe – obwohl es nicht über eine besondere Expertise auf medizinischen Gebiet und dem Gebiet des Krankenhausabrechnungswesens für sich reklamieren könne –, die vorgelegten Unterlagen für ausreichend erachtet. Der Grouper-Ausdruck (§ 301 SGB X) belege nicht die Erforderlichkeit der vom Krankenhaus abgerechneten Positionen. Die Beklagte zu 2. habe nach konkreten Informationen und Unterlagen gefragt, welche von der Klägerin zu 1. nicht vorgelegt worden seien. Damit sei der Anspruch nicht schlüssig dargetan und die Klage abweisungsreif.
13 Mit Schriftsatz vom 07.10.2025 (Bd. IV Bl. 130 f. d. A.) erklären sich die Beklagten zur Richtigkeit des von der Klägerin zu 1. in zweiter Instanz mit den Schriftsätzen vom 16.12.2024 und 08.01.2025 gehaltenen Sachvortrags mit Nichtwissen. Sie meinen, das neue Vorbringen aus diesen Schriftsätzen sei nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen. Es hätte bereits in erster Instanz vorgelegt werden können; das Landgericht habe die Kläger mit Beschluss vom 18.07.2022 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es „dazu [neige], dass die Klägerin die oben genannten Unterlagen zu übermitteln hätte“. Dass das Landgericht ein halbes Jahr später in der Schlussverhandlung und im Urteil von dieser Rechtsansicht wieder abgerückt sei, ändere nichts daran, dass die Kläger bereits damals gehalten gewesen seien, den in zweiter Instanz nachgeholten Sachvortrag bereits in erster Instanz zu halten. In solchen Konstellationen sei neuer Sachvortrag in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen. Der neue Sachvortrag sei auch nicht infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden. Schließlich sei weder dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, noch sonst ersichtlich, dass der Umstand, dass der neue Sachvortrag nicht in erster Instanz gehalten worden sei, nicht auf einer Nachlässigkeit der Klägerin beruhe.
Die Beklagten beantragen:
Das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 14. März 2023 (2 O 1150/21) wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten bleiben als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1. einen Betrag in Höhe von 33.119,94 € zu zahlen nebst Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 15.625,32 € für den Zeitraum vom 24. April 2021 bis 24. Mai 2021 sowie aus einem Betrag in Höhe von 33.119,94 € seit dem 25. Mai 2021.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. sämtliche weiteren, über den Streitgegenstand hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die der Klägerin zu 1. aus dem Schadensereignis des Herrn … vom 26. Juni 2020 gegen 7:55 Uhr an der Kreuzung der Bernburger Straße/Wilhelmstraße in 39439 Güsten entstanden sind oder noch entstehen werden.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2. sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin zu 2. aus dem Schadensereignis des Herrn … vom 26. Juni 2020 gegen 7:55 Uhr an der Kreuzung der Bernburger Straße/Wilhelmstraße in 39439 Güsten entstehen werden.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1. vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.626,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. September 2021 zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerinnen verteidigen die angefochtene Entscheidung gegen die Angriffe der Beklagten.
Als Anlagen zum Schriftsatz vom 16.12.2024 (Bd. IV Bl. 34 d. A.) hat die Klägerin zu 1. zudem Beatmungsprotokolle, die Intensivkurve, Transfusionsprotokolle, die Fieberkurve sowie die ärztliche und pflegerische Dokumentation vorgelegt (Anlageordner), mit Schriftsatz vom 08.01.2025 (Bd. IV Bl. 47 d. A.) Beatmungsprotokolle im Umfang von weiteren 2.824 Seiten.
Die Klägerinnen meinen, der in erster Instanz siegreiche Berufungsbeklagte dürfe darauf vertrauen, nicht nur rechtzeitig darauf hingewiesen zu werden, dass und aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, sondern dann auch Gelegenheit zu erhalten, seinen Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten. Das Gericht müsse sachdienlichen Vortrag der Partei auf einen nach der Prozesslage gebotenen Hinweis nach § 139 ZPO zulassen. Neues Vorbringen des Berufungsbeklagten, das auf einen solchen Hinweis des Berufungsgerichts erfolge und den Prozessverlust wegen einer von der ersten Instanz abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht vermeiden solle, sei zuzulassen, ohne dass es darauf ankomme, ob es schon in erster Instanz hätte vorgebracht werden können.
Soweit die Beklagten das zweitinstanzliche Vorbringen der Klägerinnen mit Nichtwissen bestritten, sei dies verspätet und unsubstantiiert.
Mit ihrer Berufung greifen die Klägerinnen die Feststellungsaussprüche des Landgerichts an. Sie machen geltend, dass die Auslegung des Tenors in Zusammenwirken mit den Urteilsgründen eine Begrenzung des Anspruchs auf die Haftungshöchstsumme des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG enthalte, während die Klägerinnen mit den Feststellungsanträgen aufgrund der schweren Verletzungen ihres Versicherten sämtliche auf sie nach § 116 SGB X übergegangenen Ansprüche aus dem Schadensereignis geltend gemacht hätten, insbesondere auch deliktische Ansprüche und unbegrenzt sämtliche künftigen. Das Landgericht habe die Feststellungsanträge auch nach deren Tenor unbegrenzt zuerkannt, während zu den Anspruchsgrundlagen lediglich § 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1, 11, 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG ausgeführt sei. Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil seien insoweit widersprüchlich. Der Tenor enthalte eine Haftungsbeschränkung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG nicht; eine solche ergebe sich aber „versteckt“ bei der Auslegung des Urteils, das keinerlei Ausführungen zu § 823 BGB enthalte. Hierdurch seien die Klägerinnen beschwert.
Die Klägerinnen beantragen:
Unter teilweiser Abänderung des am 14.03.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Magdeburg, Az. 2 O 1150/21, wird wie folgt erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner darüber hinaus verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. – auch über die Haftungshöchstgrenzen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG hinaus – sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin zu 1. aus dem Schadensereignis des Herrn … vom 26.6.2020 gegen 7.55 Uhr an der Kreuzung der Bernburger Straße/Wilhelmstraße in 39439 Güsten entstanden sind und noch entstehen werden.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner darüber hinaus verpflichtet sind, der Klägerin zu 2. – auch über die Haftungshöchstgrenzen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG hinaus – sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Klägerin zu 2. aus dem Schadensereignis des Herrn … vom 26.6.2020 gegen 7.55 Uhr an der Kreuzung der Bernburger Straße/Wilhelmstraße in 39439 Güsten entstehen.
3. Es wird bezüglich der Klägerin zu 1. festgestellt, dass die Haftung der Beklagten für den erstinstanzlichen Tenor zu 1. nicht durch § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG begrenzt ist.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Klägerinnen zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
Die Beklagten meinen, die Berufung der Klägerinnen sei unzulässig. Die Beklagten hätten erklärt, dass sie das angefochtene Urteil, soweit es rechtskräftig ist oder wird, gegenüber den Beklagten mit der Maßgabe anerkennen, dass sich ihre Verpflichtung zu Schadensersatz nicht nur aus dem StVG, sondern auch aus § 823 BGB ergibt. Gleichwohl sei die Berufung unzulässig, weil weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass eine Beschwer der Kläger von mehr als 600 EUR gegeben sei. Jedenfalls sei die Berufung unbegründet, weil der Tenor zu Ziffer 2. und 3. keine Haftungsbegrenzung enthalte, sondern sich die festgestellte Schadensersatzpflicht der Beklagten auf sämtliche weitere Schäden beziehe. Auch in den Entscheidungsgründen deute nichts darauf hin, dass das Landgericht die Fahrlässigkeit und damit deliktische Ansprüche verneint habe. Es sei darauf nur nicht eingegangen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
Der Senat hat die Verfahrensakte der Staatsanwaltschaft Magdeburg zum Az. … 794 Js 29286/20 StA Magdeburg beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
II.
Die Berufung der Beklagten ist, abgesehen von dem gegen den zugunsten der Klägerin zu 2. ergangenen Feststellungsausspruch zu 3. gerichteten Berufungsantrag zu 3., zulässig; sie bleibt aber in der Sache, außer hinsichtlich eines Teils der Zinsforderung, ohne Erfolg. Die Berufung der Klägerinnen ist unzulässig.
1. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner gemäß §§ 7 Abs. 1, 11, 18 StVG und auch gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB, jeweils i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, für den Schaden, der durch die Verletzung des Herrn … bei dem Unfall vom 26.06.2020 entstanden ist. Der mit einem Pkw fahrende Beklagte zu 1. hat Herrn …, der mit einem Motorrad unterwegs war, die Vorfahrt genommen. Bei der Kollision wurde Herr … schwer verletzt. Der Beklagte zu 1. wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bernburg vom 09.12.2020 zum Az. 5 Ds 794 Js 29286/20 (191/20) rechtskräftig wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach übereinstimmender und zutreffender Meinung der Parteien haften die Beklagten dem Grunde nach für alle Schäden, die durch die unfallbedingte Verletzung des Herrn … entstanden sind; einen Mitverursachungsanteil des Herrn … machen die Beklagten nicht geltend.
Die Klägerin zu 1. ist gemäß § 116 Abs. 1 SGB X aus übergegangenem Recht des Herrn … aktivlegitimiert, weil sie als gesetzliche Krankenversicherung des Klägers Sozialleistungen zu erbringen hatte und erbracht hat, die der Behebung von Verletzungen gedient haben und dienen, die Herr … auf Grund des vom Beklagten zu 1. verursachten Unfalls erlitten hat.
Fast einziger Gegenstand der Berufung der Beklagten ist die als Anlage 6 vorgelegte Schadensersatzrechnung vom 27.11.2020 betreffend die vollstationäre Krankenhausbehandlung des Herrn … in den Berufsgenossenschaftlichen Kliniken Stadt H. B. vom 26.06.2020 bis zum 06.10.2020 (Anlage 6, Bd. I Bl. 38 ff. d. A.) über einen Gesamtbetrag von – unter Berücksichtigung einer vom Geschädigten zu erbringenden Zuzahlung in Höhe von 280,00 € – 188.447,78 €. Der Kernangriff der Berufungsbegründung geht dahin, dass das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast verkannt habe. Das Landgericht übertrage das Risiko einer jedenfalls nicht offensichtlichen Zuviel-Abrechnung des Krankenhauses von der Krankenkasse des Geschädigten auf den Anspruchsgegner, was rechtlicher Nachprüfung nicht standhalte.
In dem Urteil vom 09.07.2024 zum Az. VI ZR 252/23 (zitiert nach Juris), das eine vergleichbare Fallgestaltung betrifft, hat der Bundesgerichtshof der Auffassung der damaligen Beklagten zugestimmt; er ist der Argumentation der damaligen Klägerin, die sich wie die Klägerinnen im vorliegenden Fall (vgl. Bd. I Bl. 8 bis 13 d. A.), insbesondere mit den §§ 284 Abs. 1 Nr. 11 SGB V, 295, 300 ff. SGB V und mit einer bindenden Wirkung der im Verfahren zwischen Krankenhausträger und Krankenkasse gemäß § 118 SGB X erstellten Abrechnungen befasst hat, eindeutig entgegengetreten. Den sozialrechtlichen Beziehungen der damals klagenden Krankenkasse zu den Krankenhausträgern hat der BGH keine Bedeutung für die Darlegungs- und Beweislast der klagenden Krankenkasse im Regressprozess gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung beigemessen. Auch unter rein zivilrechtlichen Gesichtspunkten hat der BGH aus dem Merkmal der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 BGB folgende Einschränkungen bei der Darlegungs- und Beweislast, abgesehen von der Anwendbarkeit des § 287 ZPO hinsichtlich der Schadenshöhe, verneint. Die von den Behandlungseinrichtungen erstellten Abrechnungsdaten stellen dem BGH zufolge nach allgemeinen Grundsätzen nur einen Anhaltspunkt, aber kein wesentliches bzw. starkes Indiz für die Erbringung und/oder Erforderlichkeit der abgerechneten Leistung dar (BGH, a.a.O., Rn. 28).
Dieser Auffassung des Bundesgerichtshofs, die auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, schließt sich der Senat an.
Bereits vorprozessual hat die Klägerin zu 1. die auf Seite 4 des erstinstanzlichen Urteils (Bd. II Bl. 90 d. A.) im zweiten Absatz bezeichneten Unterlagen an die A. GmbH, die von der Beklagten zu 2. beauftragte Dienstleisterin, übersandt.
In zweiter Instanz ist den Klägerinnen mit Verfügung der amtierenden Vorsitzenden vom 07.11.2024 (Bd. III Bl. 195 d. A.) anheimgegeben worden, die Forderung durch Vorlage der von der A. GmbH erbetenen Unterlagen (Beatmungsprotokolle, TISS/SAPS-Dokumentation, Intensivkurve, Transfusionsprotokolle, Fieberkurve, ärztliche und pflegerische Dokumentation) zu belegen. Die Verfügung nimmt in der Sache Bezug auf das Schreiben der A. GmbH vom 13.01.2021 (Anlage 7 zur Klageschrift, Bd. I Bl. 56 d. A.) und auf das weitere Schreiben der A. GmbH vom 13.04.2021 (Bd. I Bl. 108 d. A.).
Daraufhin haben die Klägerinnen als Anlagen zum Schriftsatz vom 16.12.2024 (Bd. IV Bl. 34 d. A.) zudem Beatmungsprotokolle, die Intensivkurve, Transfusionsprotokolle, die Fieberkurve sowie die ärztliche und pflegerische Dokumentation vorgelegt (Anlageordner). Mit Schriftsatz vom 08.01.2025 (Bd. IV Bl. 47 d. A.) haben sie als PDF-Datei Beatmungsprotokolle im Umfang von weiteren 2.824 Seiten eingereicht. Diese sind nicht ausgedruckt; der Senat hat die Protokolle auf dem Bildschirm eingesehen. Auf ihnen sind für den Zeitraum vom 26.06.2020 bis zum 07.10.2020 getroffene Maßnahmen und Zustandsbeschreibungen dokumentiert, die insbesondere die Beatmung des verletzten Herrn … aber auch die Pflegesituation und andere bei der stationären Behandlung relevante Umstände betreffen.
Entgegen der Meinung der Beklagten ist dieses erst im Berufungsverfahren gehaltene Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen.
Ein in erster Instanz siegreicher Berufungsbeklagter darf darauf vertrauen, nicht nur rechtzeitig darauf hingewiesen zu werden, dass und aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, sondern dann auch Gelegenheit zu erhalten, seinen Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten. Das Gericht muss sachdienlichen Vortrag der Partei auf einen nach der Prozesslage gebotenen Hinweis nach § 139 ZPO zulassen. Die Hinweispflicht des Berufungsgerichts und die Berücksichtigung neuen Vorbringens gehören insoweit zusammen, woran auch die Vorschrift des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die die Zulässigkeit neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz einschränkt, nichts geändert hat. Die Hinweispflicht auf eine von der ersten Instanz abweichende Beurteilung liefe nämlich leer, wenn ein von dem Berufungsbeklagten darauf vorgebrachtes entscheidungserhebliches Vorbringen bei der Entscheidung über das Rechtsmittel unberücksichtigt bliebe. Neues Vorbringen des Berufungsbeklagten, das auf einen solchen Hinweis des Berufungsgerichts erfolgt und den Prozessverlust wegen einer von der ersten Instanz abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht vermeiden soll, ist zuzulassen, ohne dass es darauf ankommt, ob es schon in erster Instanz hätte vorgebracht werden können (BGH, Urteil vom 09.10.2009 – V ZR 178/08, Rn. 25 f., zitiert nach Juris). Eine von dieser Rechtsprechung des BGH abweichende Auslegung von § 531 Abs. 2 ZPO begegnet im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07.10.2016, 2 BvR 1313/16, Rn. 10 ff., zitiert nach Juris), also auch eine – von den Beklagten befürwortete – Auslegung von § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die im Berufungsverfahren neues, durch einen Hinweis des Berufungsgerichts veranlasstes Vorbringen des Berufungsbeklagten nicht berücksichtigt; das gilt auch dann, wenn das Eingangsgericht erst in der letzten mündlichen Verhandlung die Rechtsauffassung zum Umfang der Darlegungslast vertreten hat, die Anlass für den Hinweis des Berufungsgerichts war, nachdem das Eingangsgericht zuvor auf ein den Berufungsbeklagten betreffendes Behauptungs- oder Beweisangebotsdefizit hingewiesen hatte, die Partei diesem Hinweis aber in erster Instanz nicht entsprochen hatte. Dem BGH zufolge ist die Berücksichtigung von Vorbringen, das – wie im vorliegenden Fall – aufgrund eines Hinweises des Berufungsgerichts gehalten worden ist, auch dann geboten, wenn die betreffende Partei den betreffenden Vortrag bereits in erster Instanz hätte aktenkundig machen können.
Die Beklagten haben sich bereits in erster Instanz mit der Klageerwiderung vom 13.12.2021 auf Seite 2 (Bd. I Bl. 185 d. A.) zu den von der Klägerin behaupteten Aufwendungen, zu der Höhe und dazu, dass die Klägerin den Betrag tatsächlich aufgewandt hat und die Leistung erbracht worden ist, sowie zu den den Aufwendungen zugrundeliegenden Verletzungsfolgen und den (vermeintlich) erforderlichen Behandlungsregimen sowie zu allen Umständen mit Nichtwissen erklärt.
Aufgrund prozessleitender Verfügung vom 11.03.2025 (Bd. IV Bl. 51 f. d. A.) ist der Beklagten Gelegenheit gegeben worden, zu den mit den Schriftsätzen vom 16.12.2024 und vom 08.01.2025 eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen; für den Fall, dass nach der Stellungnahme der Betrag weiterhin in Streit stehen sollte, ist eine mögliche Schätzung der Schadenshöhe angekündigt worden. Die ursprünglich bis zum 05.05.2025 gesetzte Stellungnahmefrist ist auf Anträge der Beklagten zweimal verlängert worden, zuletzt bis zum 14.06.2025 (Bd. IV Bl. 82 und Bl. 117R d. A.). Innerhalb der verlängerten Stellungnahmefrist ist ein weiterer Schriftsatz der Beklagten nicht eingegangen.
Mit Schriftsatz vom 07.10.2025 (Bd. IV Bl. 130 d. A.) haben sich die Beklagten zur Richtigkeit des in zweiter Instanz mit den Schriftsätzen vom 16.12.2024 und 08.01.2025 gehaltenen Sachvortrags ebenfalls allein mit Nichtwissen erklärt. Sachvortrag zu den von den Klägerinnen vorgelegten Unterlagen, der über das Bestreiten mit Nichtwissen hinausgeht, haben die Beklagten nicht gehalten, auch nicht in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Sie haben die Authentizität der vorgelegten Unterlagen, also die Echtheit der Urkunden, nicht bestritten. Insbesondere haben die Beklagten nicht vorgetragen, dass und gegebenenfalls welche Unterlagen möglicherweise noch fehlen könnten, so dass gegebenenfalls eine Prüfung der Rechnungen nach wie vor nicht möglich sein könnte. Die Beklagten haben nicht geltend gemacht, dass und gegebenenfalls welche eingereichten Unterlagen inhaltlich falsch oder dass und gegebenenfalls welche Behandlungsmaßnahmen gegebenenfalls nicht erforderlich gewesen sein sollen. Genauso wenig haben die Beklagten geltend gemacht, dass bestimmte Kostenpositionen überhöht sein sollen.
Das Bestreiten mit Nichtwissen ist zwar verspätet im Sinne von §§ 525, 296 Abs. 1, 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Beklagten haben die Nichteinhaltung der Frist nicht entschuldigt. Das Bestreiten mit Nichtwissen ist dennoch zuzulassen, weil es nach freier Überzeugung des Senats die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert.
Vor diesem Hintergrund kann auch offenbleiben, ob den Beklagten im jetzigen Verfahrensstadium ein Bestreiten mit Nichtwissen überhaupt noch zuzubilligen ist oder stattdessen das Vorbringen der Klägerinnen als prozessual zugestanden anzusehen ist (§ 138 Abs. 3, 4 ZPO). Der Senat verkennt nicht, dass der Beklagte zu 1. lediglich beim Unfallereignis anwesend war, aber nicht bei den in der Klinik B. durchgeführten Behandlungsmaßnahmen. Die Beklagten können und müssen daher von sich aus nicht selbst wissen, ob die aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Maßnahmen im Krankenhaus durchgeführt und die geltend gemachten Aufwendungen hierbei getätigt wurden, weshalb ihnen ein Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO grundsätzlich offensteht. Nachdem sie allerdings die nach eigenem Dafürhalten für eine Prüfung der Anspruchshöhe erforderlichen Unterlagen von Klägerseite zwischenzeitlich erhalten haben und ihnen hierdurch Kenntnis über die erlittenen Verletzungen, Art und Umfang der Behandlungen sowie über die Abrechnungen des Krankenhauses verschafft worden ist, als auch ausreichende Gelegenheit für eine dem Haftpflichtversicherer zuzubilligende Überprüfung bestanden hat, ist nicht erkennbar, weshalb es den Beklagten weiterhin offenstehen sollte, mit Nichtwissen zu bestreiten.
Doch selbst die Zulässigkeit eines Bestreitens mit Nichtwissen unterstellt, steht unter Beachtung der Grundsätze des § 287 ZPO, zur Überzeugung des Senates fest, dass die geltend gemachten Behandlungskosten ursächlich auf das gegenständliche Unfallgeschehen zurückgehen, höhenmäßig nicht zu beanstanden sind und deshalb von den Beklagten zu ersetzen sind.
Die zahlreich eingereichten ärztlichen Befundberichte belegen die umfangreichen, teils schwersten Verletzungen, die sich der Geschädigte … bei dem Verkehrsunfall zugezogen hatte. Dafür, dass die anschließende Behandlung durch andere, unfallfremde Gesundheitsbeeinträchtigungen notwendig geworden sein könnte, ist nichts ersichtlich. Den Arztberichten lassen sich zudem die erforderlichen und stattgefundenen Behandlungsmaßnahmen dem Grunde nach entnehmen, die in Art und Umfang durch die weiter vorgelegten Unterlagen im Einzelnen dokumentiert werden. Es besteht keinerlei Anhalt dafür, dass nicht stattgefundene Leistungen dokumentiert worden sein könnten oder der Umfang der Behandlungen unzutreffend erfasst worden wäre. Genauso wenig lassen sich Gründe erkennen, weshalb die abgerechneten Leistungen überhöht sein sollten. Dem Senat erscheint die Höhe der abgerechneten Kosten für Art, Dauer und Höhe der stattgefundenen Behandlungen nicht ungewöhnlich und insgesamt plausibel. Auf eine Anwendung von § 287 ZPO für die Bemessung der Schadenshöhe hat der BGH im Urteil vom 09.04.2024, VI ZR 252/23, Rn. 10, zitiert nach Juris ausdrücklich hingewiesen. Anders als in diesem Parallelverfahren, in dem die damalige Beklagte dem BGH zufolge (BGH, a.a.O., Rn. 35) Einwendungen gegen die noch offenen Abrechnungspositionen vorgebracht hatte, die nicht ohne nähere Prüfung als generell unbeachtlich angesehen werden durften, ist der zunächst von der A. GmbH für die Beklagte zu 2. erhobene – einzige – Einwand, die Abrechnung könne noch nicht geprüft werden, weil noch bestimmte Unterlagen fehlten, nicht mehr wiederholt worden, nachdem die Klägerinnen zuletzt mit Schriftsatz vom 08.01.2025 umfangreiche Unterlagen nachgereicht haben. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Grund, den sich aus der Anlage 6 unter Berücksichtigung einer Zuzahlung in Höhe von 280,00 € ergebenen Gesamtbetrag von 188.447,78 € nicht in voller Höhe zuzuerkennen und womöglich die unfallursächlichen Behandlungskosten im Rahmen des § 287 ZPO geringer einzuschätzen. Eine Beweisaufnahme zur näheren Aufklärung der Schadenshöhe ist nicht geboten. Angesichts der sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebenen Schwere der Verletzungen sowie der Art, Dauer und des Umfangs der Behandlungen ist allenfalls denkbar, dass sich ein verschwindend geringer Bruchteil der Behandlungskosten als nicht ersatzfähig erweisen könnte, wofür es indessen keinerlei Anhalt gibt. Hierzu stände eine Beweisaufnahme in keinem Verhältnis, wenn man bedenkt, dass die Beklagten ihr Bestreiten mit Nichtwissen nicht auf einzelne Umstände vereinzelt haben und deshalb im Rahmen einer mehrstufigen Beweisaufnahme Art und Umfang der unfallursächlichen Verletzungen, die Erforderlichkeit von Behandlungsmaßnahmen, die tatsächlich stattgefundenen Behandlungsmaßnahmen und schließlich die Höhe der hierfür in Rechnung gestellten Kosten aufzuklären wären.
2. a) Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind der Klägerin zu 1. in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang als Teil des durch den streitgegenständlichen Unfall entstandenen Rechtsverfolgungsschadens gemäß § 7 StVG bzw. § 823 BGB i.V.m. § 249 BGB zu erstatten; der vorprozessual geltend gemachte Anspruch, zu dessen Realisierung Rechtsanwalt P. bereits vorprozessual beauftragt wurde, ist, wie ausgeführt, begründet, so dass die Klägerin zu 1. die von ihr geltend gemachte Vergütung auf der Grundlage der Anlage 2 zum RVG in der vor dem 01.06.2025 geltenden Fassung auch auf der Grundlage eines Gebührensatzes von nur 1,3 (statt 1,8, wie auf Seite 16 der Klageschrift befürwortet wurde), nicht zu hoch beziffert hat. Dementsprechend dringen die Beklagten mit ihrem Berufungsantrag zu 4., der der Berechnung der vorgerichtlichen Anwaltskosten eine Schadensersatzpflicht der Beklagten in Höhe von nur 33.119,94 € zugrunde legt, nicht durch. Darauf, inwieweit die Beklagten bereits vorprozessual mit der Schadensersatzzahlung in Verzug waren, kommt es im Zusammenhang mit der Anspruchsgrundlage § 7 StVG bzw. § 823 BGB i.V.m. § 249 BGB nicht an.
b) Die Zinsforderung der Klägerin zu 1. bezüglich der Hauptforderung ist gemäß § 291 BGB überwiegend begründet, nämlich für die Zeit ab Eintritt der Rechtshängigkeit, also ab dem 24.09.2021. Unbegründet ist die Zinsforderung, soweit sie für einen vor Eintritt der Rechtshängigkeit liegenden Zeitraum, nämlich bereits seit dem 24.04.2021, geltend gemacht wird und vom Landgericht zuerkannt worden ist; denn in dieser Zeitspanne hat ein Zahlungsverzug der Beklagten, der Voraussetzung eines Anspruchs gemäß §§ 288, 286 Abs. 1 BGB ist, nicht vorgelegen. Insoweit hat die Berufung der Beklagten Erfolg.
Dass die Beklagte zu 2., obwohl ihr die hier in Rede stehende Schadensersatzrechnung über einen Betrag in Höhe von 188.447,78 € vom 27.11.2020 seit Monaten vorlag, diese Rechnung bis zum Tag der Klagezustellung nicht beglichen hat, ist von den Beklagten im Sinne von § 286 Abs. 4 ZPO nicht zu vertreten. Solange und soweit ein Haftpflichtversicherer trotz ordnungsgemäßer Behandlung das Regulierungsbegehren eines Anspruchstellers nicht abschließend beurteilen kann, beruht die Nichtzahlung auf einem vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand mit der Wirkung, dass kein Verzug eintritt (Johannsen/Koch in: Bruck/Möller, VVG, 10. Aufl. 2021, Kapitel 1 Vorschriften für alle Versicherungszweige, Rn. 7; OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.02.2017, 4 U 148/15, Rn. 61; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2024, 2 U 26/23, Rn. 28 – jeweils zitiert nach Juris). Im vorliegenden Fall hat die Prüffrist jedenfalls über den Zeitpunkt der Klagezustellung hinaus angedauert. Die Klägerin zu 1. hatte der von der Beklagten zu 2. beauftragten Dienstleisterin, der A. GmbH, vor dem Zeitpunkt der Klagezustellung lediglich einen Teil der Unterlagen zukommen lassen, die für die Prüfung der Abrechnung erforderlich war, nämlich die als Anlage 8 zur Akte gereichten Unterlagen (Bd. I Bl. 58 bis 107 d. A.). Da weitere für die Prüfung des Anspruchs erforderliche Unterlagen den Beklagten erst deutlich später, im Verlauf des Berufungsverfahrens, zugegangen sind, konnte die Beklagte zu 2. die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit prüfen. Mithin beruht das Ausbleiben der Zahlung jedenfalls bis zur Zustellung der Klageschrift nicht auf einem schuldhaften Verhalten der Beklagten.
Prozesszinsen kann die Klägerin zu 1. gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB ab Rechtshängigkeit, also ab dem 24.09.2021, beanspruchen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angedeuteten Auffassung der Beklagten sind Zinsen nicht erst seit dem Zeitpunkt, an dem die mit den Schriftsätzen der Klägerin vom 16.12.2024 und 08.01.2025 zur Akte gereichten Unterlagen bei den Beklagten eingegangen sind, zu zahlen, sondern für die gesamte Zeit seit Rechtshängigkeit.
Auch im Zusammenhang mit der Regulierung von Unfallschäden aus Verkehrsunfällen wird der Schadensersatzanspruch eines Geschädigten gemäß § 271 BGB sofort nach Schadensentstehung fällig. Dies gilt auch für den gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 VVG gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Direktanspruch. Dieser ist vielmehr trotz seiner Anknüpfung an das Versicherungsverhältnis ein gesetzlicher Anspruch überwiegend deliktsrechtlicher Natur, wenn er auch infolge seiner Anknüpfung an das Versicherungsverhältnis gewisse versicherungsrechtliche Züge aufweist. Es handelt sich um einen gesetzlichen Schuldbeitritt. Deshalb wird der Direktanspruch gegen den Versicherer ebenso wie der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger, den Versicherungsnehmer, gemäß § 271 BGB sofort nach Schadensentstehung fällig (Johannsen/Koch a.a.O.). Soweit der Versicherer das Regulierungsbegehren aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht abschließend beurteilen kann, tritt, wie ausgeführt, kein Verzug ein; an der Fälligkeit des gegen den Versicherer gerichteten Direktanspruchs ändert dies aber nichts. § 14 Abs. 1 VVG gilt nicht analog für den Direktanspruch des Dritten im Sinne von § 115 Abs. 1 VVG (Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Auflage, § 14 Rn. 6; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2024, 2 U 26/23, Rn. 28, zitiert nach Juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.11.1990, 3 U 199/89, NZV 1991, 312, 313 (bezogen auf § 11 VVG in der bis 2007 geltenden Fassung).
Der Anspruch gemäß § 291 BGB scheitert auch nicht daran, dass die Hauptforderung trotz Fälligkeit nicht durchsetzbar wäre. Ein Zurückbehaltungsrecht, dessentwegen die Beklagten die Zahlung hätten zurückbehalten dürfen, besteht nicht; die Beklagte zu 2. hatte keinen Anspruch darauf, dass die Klägerin zu 1. ihr die erforderlichen Unterlagen übergibt. § 119 Abs. 3 VVG begründet keinen Anspruch, sondern, wie sich aus der zum Gesetzestext gehörenden Überschrift des § 119 VVG und aus dem Wortlaut des § 120 VVG ergibt, nur eine Obliegenheitsverletzung, auf die sich ein Zurückbehaltungsrecht nicht stützen lässt; die Folgen einer Verletzung der Auskunfts- und Belegpflicht lösen sich vielmehr sachgerecht durch die Anwendung von § 120 VVG bzw. § 242 BGB (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2024, 2 U 26/23, Rn. 30 f., zitiert nach Juris). § 120 VVG regelt abschließend die bei Verletzung der Obliegenheiten aus § 119 eintretenden Sanktionen. Die Vorschrift ist lex specialis zu § 280 BGB und § 28 VVG (Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Auflage, § 120 Rn. 1; Beckmann in: Bruck/Möller, VVG, 10. Auflage, § 120 VVG 2008 Rn. 3).
Die Beklagte zu 2. hat weder vorprozessual noch in einem ihrer Schriftsätze, auch nicht per E-Mail, auf die Folgen einer Verletzung einer Obliegenheit gemäß § 119 Abs. 3 VVG hingewiesen, was gemäß § 120 VVG Voraussetzung für die dort geregelte Rechtsfolge einer Verletzung der Obliegenheit gemäß § 119 Abs. 3 VVG ist; eine entsprechende Rechtsfolge hätte sein können, dass Prozesszinsen insgesamt oder teilweise nicht geschuldet gewesen wären, wenn bei Übersendung aller geforderten Unterlagen einschließlich der Beatmungsprotokolle vor einer Klageerhebung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt während des Prozesses die Beklagte zu 2. gezahlt hätte und eine Klageerhebung nicht erforderlich geworden wäre bzw. während des Prozesses die Hauptforderung anerkannt worden wäre.
Anders als in dem – hinsichtlich der Grundkonstellation des Sachverhalts mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren – Fall, über den das OLG Stuttgart in der zitierten Entscheidung zum Az. 2 U 26/23 entschieden hat, scheitert eine direkte Anwendung von §§ 115, 120 VVG auf die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Prozesszinsen nicht daran, dass die Klage nur gegen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und nicht auch gegen deren Versicherten, den unmittelbaren Schädiger, gerichtet wäre mit der Folge, dass die Haftpflichtversicherung für die Prozesszinsen nicht einstandspflichtig wäre; bei den Prozesszinsen handelt es sich um eine originär eigene gesetzliche Nebenforderung aus dem Prozessrechtsverhältnis, die über einem Schädiger, der nicht als Beklagter Prozesspartei ist, nicht besteht (vgl. Beckmann in: Bruck/Möller, VVG, 10. Auflage, § 115 VVG 2008 Rn. 40). Im vorliegenden Fall ist der Schädiger und Versicherungsnehmer der Beklagten zu 2. als Beklagter zu 1. ebenfalls Prozesspartei, so dass gegenüber dem Beklagten zu 1. eine originär eigene gesetzliche Nebenforderung auf Prozesszinsen besteht, somit auch eine Einstandspflicht der Beklagten zu 2. für die gegen deren Versicherungsnehmer gerichtete Zinsforderung.
Von daher besteht hier keine konkrete Veranlassung, mit § 242 BGB zu argumentieren, wie es das OLG Stuttgart in der zitierten Entscheidung getan hat. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, warum es treuwidrig sein soll, die Beklagten an der Regelung des § 120 VVG festzuhalten. Soweit das OLG Stuttgart im Zusammenhang mit der Erörterung von § 242 BGB gemeint hat, das Fehlen eines Hinweises gemäß § 120 VVG stehe einer Treuwidrigkeit der Klägerin nicht entgegen, da davon auszugehen sei, dass der Dritte – auch damals ein Sozialversicherungsträger – die Rechtslage kenne, lässt sich umgekehrt im vorliegenden Fall auch der Beklagten zu 2. entgegenhalten, dass davon auszugehen ist, dass sie als Haftpflichtversicherer den § 120 VVG kennt. Mithin steht eine mutmaßliche Rechtskenntnis der Klägerin zu 1. einer Anwendung des § 120 VVG, soweit eine solche für die Beklagten ungünstig ist, nicht unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB entgegen.
Zudem haben die Beklagten im vorliegenden Fall – anders als die im Fall des OLG Stuttgart beklagte Haftpflichtversicherung – zu keinem Zeitpunkt die Hauptforderung anerkannt; sie haben sich zu der Richtigkeit des von den Klägerinnen in zweiter Instanz mit den Schriftsätzen vom 16.12.2024 und vom 08.01.2025 gehaltenen Sachvortrags noch mit Schriftsatz vom 07.10.2025 mit Nichtwissen erklärt. Die Beklagten haben nicht darauf hingewirkt, die Zeitspanne, für die Prozesszinsen anfielen, zu verkürzen. In der Berufungsbegründung vom 14.08.2023 auf Seite 11 (Bd. II Bl. 226 d. A.) haben die Beklagten die Klage bereits als nicht schlüssig bezeichnet, so dass sich die Frage der Fälligkeit erst gar nicht stelle; damit haben sie auch zu erkennen gegeben, dass sie das Risiko des Anfallens von Prozesszinsen als gering eingeschätzt haben und dem Umstand, dass möglicherweise noch weitere Unterlagen nachgereicht werden könnten, keine prozessentscheidende, insbesondere keine die Prozessdauer verringernde Bedeutung beigemessen haben. Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass die Klägerinnen erst spät die letzten fehlenden relevanten Unterlagen vorgelegt haben, nicht als treuwidriges Verhalten der Klägerin zu 1. zu werten, das es rechtfertigen könnte, gemäß § 242 BGB den Anspruch auf Prozesszinsen teilweise als rechtsmissbräuchlich nicht zuzuerkennen.
Der Anspruch auf Zinsen auf den Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten ist gemäß § 291 BGB begründet; der vom Landgericht auf den 23.09.2021 und nicht auf den 24.09.2021, den Tag nach der am 23.09.2021 erfolgten Zustellung der Klage, angesetzten Beginn der Verzinsung ist ausweislich des Berufungsantrags zu 4. der Beklagten mit der Berufung der Beklagten nicht angegriffen.
3. a) Der zugunsten der Klägerin zu 1. ergangene Feststellungsausspruch zu 2. ist nicht ausdrücklich mit der Berufung angegriffen; jedoch stellt der Berufungsantrag, der im Wesentlichen dem Feststellungsausspruch entspricht, insofern einen Angriff gegen den Feststellungsausspruch dar, als die Beklagte eine Ergänzung des Urteilstenors zu 2. um die dort nicht enthaltene Textpassage „über den Streitgegenstand hinausgehenden“ begehrt. Die angestrebte Ergänzung zielt, wie es auf S. 11 des Schriftsatzes vom 14.08.2023 (Bd. II Bl. 226 d. A.) heißt, auf eine „Meidung von Missverständnissen“ ab, also in der Sache auf eine redaktionelle Umformulierung. Eine Auslegung des Urteilstenors in Verbindung mit den Entscheidungsgründen ergibt bereits in der Formulierung durch das Landgericht hinreichend deutlich, dass Zweck des Feststellungsausspruchs nicht sein soll, dass die Klägerin zu 1. die gegebenenfalls nicht nachgewiesenen und mit dem Leistungsantrag abgewiesenen Positionen aus der Anlage 6 zur Klageschrift doch noch soll beanspruchen können. Auch die Klägerin zu 1. versteht den Feststellungsausspruch ausweislich des Schriftsatzes vom 29.11.2023 auf S. 11 (Bd. III Bl. 49 d. A.) dahingehend, dass ein etwaig rechtskräftig teilabgewiesener Leistungsantrag nicht über den Feststellungstenor erneut beansprucht werden kann. Ersichtlich ist gemeint, dass mit den „weiteren“ Schäden solche gemeint sind, die nicht bereits mit der Anlage 6 Gegenstand des vorliegenden Leistungsantrags geworden sind, sondern solche, die erst künftig entstehen; die Feststellungsaussprüche dienen der Herbeiführung der Wirkung des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Soweit die Formulierung des Berufungsantrags zu 2. als Berufung gegen den Urteilstenor zu 2. zu verstehen sein sollte, bleibt die Berufung ohne Erfolg.
b) Der Berufungsantrag der Beklagten zu 3., der im Wesentlichen dem zugunsten der Klägerin zu 3. ergangenen Feststellungsausspruch entspricht, enthält das Wort „weiteren“ („sämtliche weiteren Schäden“), wie es im erstinstanzlichen Urteil in der Originalfassung des Tenors heißt; er greift nicht die aktuelle Fassung des Urteilstenors in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22.05.2023 (Bd. II Bl. 143 f. d. A.) auf, wo es „sämtliche Schäden“ heißt. Soweit hierdurch der erstinstanzliche Feststellungsausspruch in der endgültigen, berichtigten Fassung mit der Berufung angegriffen werden soll, ist die Berufung unzulässig, weil die Berufungsbegründung in diesem Zusammenhang nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nrn. 2 bis 4 ZPO genügt. Die Berufungsbegründung lässt nicht erkennen, aus welchem Grund die Beklagten mit dem Berufungsantrag den ursprünglichen, nicht berichtigten Text akzeptieren und nicht den berichtigten ohne das Wort „weiteren“. Die Beklagte trägt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der berichtigte Tenor inhaltlich unzutreffend wäre in der Weise, dass die Klägerin zu 2. bereits unfallbedingte Sozialleistungen zugunsten des Herrn … erbracht hätte. Es wird auch nicht geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für die vom Landgericht Magdeburg gemäß § 319 ZPO vorgenommene Urteilsberichtigung, durch die das Wort „weiteren“ gestrichen worden ist, nicht gegeben gewesen wären.
Auf die Abweichung des Berufungsantrags zu 3. vom Urteilstenor zu 3. in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22.05.2023 sind die Beklagten mit der prozessleitenden Verfügung des amtierenden Senatsvorsitzenden vom 11.03.2025 (Bd. IV Bl. 51 d. A.) hingewiesen worden; die Beklagten haben hierzu nicht Stellung genommen.
4. Nicht mit der Berufung angegriffen ist das Urteil des Landgerichts, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, an die Klägerin zu 1. 6.817,25 € für gezahltes Krankengeld für die Zeit vom 07.08. bis 30.09.2020 (Anlage 4, Bd. I Bl. 32 d. A.), weitere 8.808,07 € für am 26.06.2020 entstandene Fahrkosten und für Krankengeld für die Zeit vom 01.10. bis 26.10.2020 (Anlage 5, Bd. I Bl. 34 d. A.) sowie weitere 17.494,62 € für diverse Hilfsmittel, Fahrkosten, stationäre Frührehabilitation sowie Krankengeld für die Zeit vom 27.10. bis 25.11.2020 (Anlage 11, Bd. I Bl. 111 d. A.) zu zahlen. Auch gegen die Zinsen, die das Landgericht der Klägerin zu 1. auf diese Positionen zuerkannt hat, wendet sich die Berufung der Beklagten nicht.
5. a) Die Berufung der Klägerinnen ist bereits unzulässig, weil die Klägerinnen durch die Entscheidung über die Feststellungsanträge nicht, jedenfalls für jede der Streitgenossinnen nicht in einem über jeweils 600,00 € hinausgehenden Umfang, im Sinne von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO beschwert sind.
Die Klägerinnen beanstanden mit der Berufung, dass durch die Feststellungsaussprüche in Verbindung mit der Urteilsbegründung, die sich ausschließlich auf Anspruchsgrundlagen aus dem StVG stützt und nicht auch auf § 823 BGB, Schäden, die über den gemäß § 12 StVG maximal geschuldeten Höchstbetrag von 5.000.000,00 € hinausgingen, von den Feststellungsaussprüchen nicht erfasst seien.
Weder in der Klageschrift noch in dem Klageerweiterungsschriftsatz vom 19.10.2021 (Bd. I Bl. 142 ff. d. A.), mit dem die Klägerin zu 2. in den Prozess mit Geltendmachung des hier gegenständlichen Feststellungsantrags eintrat, haben die Klägerinnen zu erkennen gegeben, sich Schäden in einer Gesamtgrößenordnung von mehr als 5.000.000,00 € vorzustellen. Dass eine bestimmte Vorschrift in einer Paragraphenkette, auf die das Gericht den Anspruch stützt, nicht genannt wird, begründet noch keine Beschwer der Klagepartei, schon gar nicht, wenn die Klagepartei wie hier in der Klageschrift weder die von ihr nunmehr als maßgeblich angesehene Anspruchsgrundlage § 823 Abs. 1 BGB angegeben hat, noch den im Berufungsverfahren als relevant angesehenen § 12 StVG.
Die Klägerinnen haben in erster Instanz anders als im Berufungsverfahren das Überschreiten der Haftungshöchstgrenze gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG nicht in die Feststellungsanträge einbezogen. Wenn sie bei Klageeinreichung Wert darauf gelegt hätten, dass Schäden auch insoweit von den Feststellungsanträgen erfasst werden, als die Haftungshöchstgrenze gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG überschritten wird, hätte es ihnen freigestanden, dies in die Feststellungsanträge einzubeziehen. § 12 StVG ist indes von den Klägerinnen bis zum Ergehen des erstinstanzlichen Urteils nicht thematisiert worden; dies ist erstmals geschehen auf Seite 3 ff. des Schriftsatzes vom 15.05.2023 (Bd. II Bl. 135 ff. d. A.), mit dem die Klägerinnen gemäß § 319 ZPO eine Ergänzung der Entscheidungsgründe dahingehend, dass sich eine Haftung der Beklagten auch aus § 823 Abs. 1 BGB ergibt, begehrt haben. Die Klägerinnen haben in erster Instanz nicht durch den Inhalt ihrer Schriftsätze zum Ausdruck gebracht, dass eine realistische Aussicht bestehen soll, die Gesamthöhe der unfallbedingt zu ersetzenden Schäden könnte 5.000.000,00 € überschreiten.
Der Berufungsantrag zu 3., demzufolge festgestellt werden soll, dass die Haftung der Beklagten für den erstinstanzlichen Tenor zu 1. nicht durch § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG begrenzt ist, findet in der Klageschrift, der erstinstanzlichen Klageerweiterung und der angegriffenen Entscheidung keine Entsprechung. Insoweit existiert kein erstinstanzlicher Antrag, der ganz oder teilweise abgewiesen worden wäre oder über den nicht entschieden worden wäre; im Sinne von § 511 ZPO beschwert ist die Klägerin zu 1. in diesem Zusammenhang nicht.
Hier handelt es sich in der Sache um eine erstmals im Berufungsverfahren vorgenommene Modifizierung des auf Zahlung gerichteten Klageantrags zu 1., dem das Landgericht mit Ausnahme eines Betrags von 10,00 € stattgegeben hat. Ein neuer Streitgegenstand wird nicht in das Verfahren eingeführt, so dass der Berufungsantrag zu 3. in Verbindung mit dem Urteilstenor zu Ziffer 1. nicht als Klageänderung zu werten ist, deren Zulässigkeit nach § 533 ZPO zu beurteilen wäre. Wie die Feststellungsaussprüche ist auch der bezifferte Urteilstenor zu 1. nicht eingeschränkt in der Weise, dass die Beklagten nur bis zur Höchsthaftungsgrenze gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG haften sollen; derartiges ist auch hier den Entscheidungsgründen nicht ansatzweise zu entnehmen. Auch unter dem Blickwinkel des Klageantrags zu 1. ergibt sich keine Beschwer der Klägerin zu 1., der diese mit dem Berufungsantrag zu 3. entgegentreten könnte. Auch insoweit ist die Berufung der Klägerinnen mithin unzulässig.
b) Abgesehen davon, dass die Berufung der Klägerinnen unzulässig ist, ist sie auch unbegründet. Denn die Feststellungsanträge sind mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Das angefochtene Urteil ist – sowohl hinsichtlich der Feststellungsaussprüche als auch hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung – dahin auszulegen, dass das Landgericht von einer alleinigen und unbegrenzten Einstandspflicht der Beklagten für das streitgegenständliche Schadensereignis ausgegangen ist und eine Haftung aus übergegangenem Recht für sämtliche – auch künftige – Schäden angenommen hat, auch wenn das Landgericht § 823 BGB nicht als Anspruchsgrundlage benannt hat.
Der Tenor zu Ziffern 2. und 3. enthält keine Haftungsbegrenzung, sondern bezieht sich auf sämtliche (weiteren) Schäden; auch der Tenor zu Ziffer 1. enthält keine Haftungsbegrenzung. Im unstreitigen Tatbestand (Seite 3 des Urteils) wird zum Unfallhergang ausgeführt, der Beklagte zu 1. habe nach links abbiegen wollen, dem Geschädigten habe Vorfahrt gewähren müssen und trotzdem unachtsam weitergefahren sei, so dass es zur Kollision gekommen sei und der Geschädigte schwerstverletzt worden sei. Das Landgericht führt weiter aus, dass der Beklagte zu 1. vom Amtsgericht Bernburg wegen fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. In den Urteilsgründen deutet nichts darauf hin, dass das Landgericht die Fahrlässigkeit des Beklagten zu 1. und damit deliktische Ansprüche verneint hätte; es hat sich mit § 12 StVG schlicht nicht befasst, was dadurch zu erklären ist, dass die Klägerinnen, wie ausgeführt, vor Ergehen des erstinstanzlichen Urteils nicht schriftsätzlich oder gar durch eine dem jetzigen Berufungsantrag entsprechende Formulierung des Klageantrags zum Ausdruck gebracht haben, dass die Gesamthöhe der unfallbedingt zu ersetzenden Schäden 5.000.000,00 € überschreiten könnte, und dementsprechend auch § 12 StVG nicht thematisiert haben, was ihnen möglich und zumutbar gewesen wäre, wenn sie selbst einen entsprechend hohen Gesamtschaden als realistisch eingeschätzt haben sollten.
Dass die fehlende Benennung von § 823 BGB als Anspruchsgrundlage im angegriffenen Urteil nicht als Begrenzung der Haftung auf den Höchstbetrag gemäß § 12 StVG auszulegen ist, entspricht der ursprünglichen Sichtweise der Klägerinnen, die zunächst mit an das Landgericht gerichtetem Schriftsatz vom 15.05.2023 (Bd. II Bl. 133 ff. d. A.) versucht haben, gemäß § 319 ZPO eine Ergänzung der Entscheidungsgründe dahingehend zu erreichen, dass sich die Haftung der Beklagten auch aus § 823 Abs. 1 BGB ergibt. Die Klägerinnen haben mithin das angegriffene Urteil ursprünglich selbst so verstanden, dass die Haftung nicht auf den Höchstbetrag gemäß § 12 StVG begrenzt ist.
Das Landgericht hat in dem Beschluss vom 31.05.2023 (Bd. II Bl. 148 f. d. A.), mit dem es unter anderem den Antrag auf die besagte Ergänzung des angefochtenen Urteils mangels Vorliegens einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO zurückgewiesen hat, ausgeführt, es habe den Anträgen der Klägerinnen nahezu vollständig stattgegeben. Es habe weder eine Begrenzung der Haftungshöchstsumme ausgesprochen noch einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB verneint. Daraus geht hervor, dass das Landgericht selbst sein Urteil nicht als Teil-Abweisung der Klage wegen der Haftungshöchstsumme gemäß § 12 StVG versteht; die Einschränkung „nahezu vollständig stattgegeben“ statt etwa „vollständig stattgegeben“ bezieht sich nicht auf die Haftungshöchstsumme, sondern auf die Abweisung der Klage in Höhe von 10,00 € wegen der ersparten Aufwendungen.
Schließlich haben auch die Beklagten mit Schriftsatz vom 29.11.2023 (Bd. III Bl. 34 d. A.) verbindlich, jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und insbesondere ohne Anerkennung einer Kostenpflicht hinsichtlich des Berufungsverfahrens, erklärt, dass sie das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 14.03.2023 zu 2 O 1150/21, soweit es rechtskräftig ist oder wird, gegenüber den Klägern mit der Maßgabe anerkennen, dass sich ihre Verpflichtung zu Schadensersatz nicht nur aus dem StVG, sondern auch aus § 823 BGB ergibt. In demselben Schriftsatz auf S. 2 haben die Beklagten ausgeführt, der Tenor zu Ziff. 2 und 3 enthalte keine Haftungsbegrenzung, sondern beziehe die festgestellte Schadensersatzpflicht der Beklagten auf sämtliche weitere Schäden. In den Entscheidungsgründen deute nichts darauf hin, dass das Landgericht die Fahrlässigkeit und damit deliktische Ansprüche verneint hätte. Es sei darauf nur nicht eingegangen.
Mithin verstehen alle in erster Instanz beteiligten maßgeblichen Verfahrensbeteiligten – die Klägerinnen bei der Formulierung des auf Urteilsberichtigung gerichteten Antrags, die Beklagten und das Landgericht – das erstinstanzliche Urteil so, dass sämtliche Schäden – also unabhängig von § 12 StVG – von der Ersatzpflicht der Beklagten erfasst sind. Auch der erkennende Senat legt das angegriffene Urteil in diesem Sinne aus. Ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung haben die Klägerinnen mithin nicht.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Entgegen der in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat angedeuteten Meinung der Beklagten sind die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 97 Abs. 2 ZPO der im Berufungsverfahren obsiegenden Partei, hier der Klägerin zu 1., die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind, nicht gegeben.
Eine Voraussetzung für eine Kostentragung trotz Obsiegens ist, dass die Partei imstande war, das neue Vorbringen bereits im vorausgegangenen Rechtszug geltend zu machen. Sie muss also in der Lage gewesen und es muss für sie ein Anlass gegeben gewesen sein, das ihr bekannte oder zugängliche Angriffs- oder Verteidigungsmittel dort einzuführen. Die Prüfung erstreckt sich auch darauf, ob die Partei nach dem Grundsatz wirtschaftlicher Prozessführung Anlass hatte, ihren Vortrag zunächst zurückzuhalten oder ihr ein Versäumnis zum Vorwurf gemacht werden kann. Eine Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO kommt nach alledem nur bei schuldhafter Pflichtverletzung in Frage (BGH, Urteil vom 10.02.1960, V ZR 113/58, NJW 1960, 818; Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage, § 97 Rn. 25).
Obsiegende Partei im Sinne des § 97 Abs. 2 ZPO wird in der Regel der erfolgreiche Rechtsmittelkläger sein. Die Vorschrift ist aber auch dann anzuwenden, wenn die in erster Instanz siegreiche Partei die Zurückweisung des Rechtsmittels auf Grund Vorbringens erreicht, das sie schon in der ersten Instanz hätte vortragen können. Hier ist aber sorgfältig zu prüfen, ob im Unterlassen des Vorbringens in erster Instanz ein Verschulden gesehen werden kann. Denn wenn eine Partei erstinstanzlich schon auf Grund des Vorgetragenen obsiegt, wird man ihr in der Regel aus der Unterlassung weiteren Vorbringens keinen Vorwurf machen können (Muthorst, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Auflage, § 97 Rn. 12; entsprechend bereits Reichsgericht, Urteil vom 03.01.1930, VII 249/29, RGZ 127, 63, 65).
Nach diesen Maßstäben hatte die Klägerin zu 1. nach dem Grundsatz wirtschaftlicher Prozessführung keinen Anlass, ihren Vortrag, konkret die im Berufungsverfahren mit den Schriftsätzen vom 16.12.2024 und vom 08.01.2025 nachgereichten Unterlagen, bereits in erster Instanz zu bringen. Das Zurückhalten der Unterlagen beruhte nämlich auf keinem prozessualem Versäumnis, sondern war Konsequenz einer eingehend begründeten, materiellrechtlichen Auffassung, wonach die Beklagten in dem vorliegenden Regressverfahren nicht mehr berechtigt seien, die Abrechnung über die Heilbehandlungskosten anzugreifen und es den Klägerinnen nach § 294a SGB V nicht eröffnet sei, die Arztunterlagen zu erheben und den Beklagten bzw. ihrem privaten Dienstleister zu überlassen. Der Umstand, dass der BGH, dies aber auch erst nach Abschluss der ersten Instanz, die von Klägerseite verfolgten Rechtsansichten mit Urteil vom 09.07.2024, VI ZR 252/23, als unzutreffend erachtet und geklärt hat, dass eine Beschaffung der fraglichen Belege nach § 294a SGB V und § 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. §§ 401 analog, 412 BGB zulässig ist, vermag ein prozessuales Verschulden nicht zu begründen.
Dass die Berufung der Klägerinnen ohne Erfolg bleibt, führt im Hinblick auf den geringen Anteil, den die Berufung der Klägerinnen am Gesamtstreitwert hat, gemäß § 92 Abs. 2 ZPO nicht zur anteiligen Beteiligung der Klägerinnen an den im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und an den außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Der Berufungsantrag der Klägerin zu 2. hat mangels Beschwer nur einen Streitwert in Höhe von bis zu 500,00 €; für den denselben Klageantrag betreffenden Berufungsantrag der Beklagten gilt Entsprechendes; sowohl die Klägerin zu 2. als auch die Beklagten haben bezüglich des zugunsten der Klägerin zu 2. ergangenen Feststellungsausspruchs ein erfolgloses Rechtsmittel eingelegt. Dies gibt Anlass, betreffend die Klage der Klägerin zu 2. die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufzuheben, was dazu führt, dass die Klägerin zu 2. ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Der Schriftsatz der Klägerinnen vom 22.10.2025, der Rechtsausführungen insbesondere zu der zu treffenden Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens, aber auch zu der Zinsforderung der Klägerin zu 1. enthält, ist vom Senat zur Kenntnis genommen worden. Im Wesentlichen ist die Urteilsbegründung zu einer Zeit entworfen worden, in der der Schriftsatz der Klägerinnen vom 22.10.2025 noch nicht vorlag; der Inhalt des Schriftsatzes der Klägerinnen von 22.10.2025 ist für die getroffene Entscheidung nicht ursächlich geworden. Deshalb war es nicht erforderlich, den Beklagten zu dem Schriftsatz rechtliches Gehör zu gewähren. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Die Entscheidung über die Höhe des Gebührenstreitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 43, 47, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Auf die Feststellungsanträge der Klägerinnen und die – von der erstinstanzlichen Verurteilung abweichenden – Feststellungsanträge der Beklagten (Anträge zu 2. und 3. aus dem Schriftsatz vom 14.08.2023) entfällt jeweils ein Betrag in Höhe der niedrigsten Gebührenstufe, auf den Antrag zu 1. aus dem Schriftsatz vom 14.08.2023 ein Betrag in Höhe von 188.447,78 €, entsprechend der Differenz zwischen dem vom Landgericht zuerkannten Betrag in Höhe von 221.567,72 € und der gemäß dem Antrag zu 1. aus dem Schriftsatz vom 14.08.2023 von den Beklagten nicht angegriffenen Verurteilung in Höhe von 33.119,94 €.
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