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Aus verfassungsrechtlichen Gründen darf die Krankenkasse für den Regress nach § 116 SGB X nur die aus dem gesetzlichen System der §§ 284, 301 SGB V übermittelten Daten verwenden. Für die prozessuale - und somit erst Recht die außergerichtliche - Darlegung der Krankenhausbehandlung und der Krankenhauskosten genügt daher die Vorlage des Ausdrucks gemäß § 301 SGB V. Dabei ist davon auszugehen, dass diese Daten zutreffend und vollständig sind.
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Ein Abfindungsvergleich zwischen Schädiger und Geschädigtem ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Urteilsaussprüchen sachgerecht nur so auszulegen, daß er keine Ansprüche abschneidet, die auf Dritte, insbesondere gemäß § 6 EntgeltfortzahlungsG auf den Arbeitgeber des Geschädigten übergehen.
