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Kann infolge einer ärztlichen Behandlung auch eine dauerhafte Querschnittslähmung drohen, dann genügt es nicht, wenn der Arzt nur darüber belehrt, dass bei eingien Patienten längerfristige Lähmungen eintreten können, diese aber sich stets wieder zurückgebildet hätten. Der Arzt haftet dann der Krankenkasse und der Pflegekasse auch für sämtliche Folgeschäden.
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9. Januar 2015Urteilevoll beherrschbarer Gefahrenbereich
Die Regelungen über den voll beherrschbaren Gefahrenbereich (§ 630h Abs.1 BGB) sind auf die Aufwachphase sedierter Patienten und selbst bei weisungswidrigem Verhalten des aufwachenden Patienten anwendbar.
Die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen eines Unfalls setzt nicht voraus, dass sie eine organische Ursache haben – Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 15.10.2014 – 1 U 18/14
15. Oktober 2014UrteileBetrieb,Primärschaden,Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS),Vorschaden
Die Haftung des Schädigers erstreckt sich auf alle aus der Körperverletzung resultierenden Folgeschäden, unabhängig davon, ob es sich dabei um organisch oder psychisch bedingte Folgewirkungen handelt. Vorschäden sind unerheblich, wenn sie durch den Unfall verschlimmert wurden. Das gilt auch für psychische Störungen.
