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31. August 2023Allgemein,UrteileSchadensregulierung,EDV-Ausdruck
Veranlassung zur Klage iSd § 93 ZPO hat gegeben, dessen Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage dem Kläger bei objektiver Würdigung, zu der Annahme veranlasst hat, ohne Klage werde er nicht zu seinem Recht kommen. Davon ist auszugehen, wenn die Beklagte die Forderung ablehnt, obwohl die Forderung im vorgerichtlichen Schreiben geltend gemacht wurde, fällig und durchsetzbar ist, genau bezeichnet wurde und sämtliche Angaben für den Forderungsbestand enthält. Eine schlüssig vorgetragene Forderung muss vorprozessual nicht belegt werden
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Auch 17 Jahre nach dem Schadensereignis müssen Ansprüche wegen ärztlicher Behandlungsfehler (hier: Geburtsschaden) nicht verjährt sein.
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Ein Abfindungsvergleich zwischen Schädiger und Geschädigtem ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Urteilsaussprüchen sachgerecht nur so auszulegen, daß er keine Ansprüche abschneidet, die auf Dritte, insbesondere gemäß § 6 EntgeltfortzahlungsG auf den Arbeitgeber des Geschädigten übergehen.