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Betriebliche Altersvorsorge im Arbeitgeberregress – LG Rottweil, Urteil vom 15.02.2019 – 3 O 293/16

Der Arbeitgeber hat beim Forderungsübergang nach § 6 EntgFG Anspruch auf anteiligen Ersatz des für den Arbeitnehmer geleisteten Urlaubs- und Weihnachtsgeldes sowie der Ergebnisbeteiligung. Auch bei den Aufwendungen zur Rückstellung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge handelt es sich um einen Bestandteil der Arbeitsvergütung. Auch sie sind dem Regress gegen den Schädiger zugänglich. Der Forderungsübergang ist i.d.R. in der Gesamtbetriebsvereinbarung kodifiziert. Das einfache Bestreiten des durch Gehaltsnachweise untermauerten Zahlenwerks des Arbeitgebers ist unsubstantiiert und damit prozessual unbeachtlich.

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Beteiligung der KH analog § 109 SGB VII im Verfahren des Geschädigten gegen die BG – Hessisches LSG, Urteil vom 26.09.2014 – L 9 U 224/13

Eine KfZ-Haftpflichtversicherung kann analog § 109 S.1 SGB VII die Rechte des Geschädigten gegen die gesetzliche Unfallversicherung geltend machen.
Eine Beschäftigung gemäß § 7 Abs.1 SGB IV setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Ein Student, der nebenei für verschiedene Firmen tätig ist, frei über seine Tätigkeitszeiten verfügen kann und organisatorisch nur an die Projektzeiten gebunden ist, ist als selbstständig zu betrachten.

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LG Leipzig, Urteil vom 20. Februar 2009 – Az. 5 O 3378/07

Voraussetzung der Anwendung des Teilungsabkommens zwischen Krankenkasse und Haftpflichtversicherung, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, ist nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Rahmenteilungsabkommen ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs.

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