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Subjektsbezogene Schadensbetrachtung: Das Vertrauen des Geschädigten auf die ärztlich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt – Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 19.08.2025, Az. 5 U 48/24 (beck-online BeckRS 2025, 21307)

Auch im Regress gemäß § 116 SGB X gilt die subjektsbezogene Schadensbetrachtung. Daher ist es nicht erforderlich, dass objektiv eine verletzungsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat. Ein Anspruch auf Ersatz des Krankengeldes kommt auch dann in Betracht, wenn der Geschädigte aufgrund der ärztlichen Beratung von einer solchen Einschränkung ausgehen musste, weil er berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und deshalb nicht zur Arbeit geht (= Anschluss an BGH, Urteile vom 16.10.2001 – VI ZR 408/00, und v. 23.06.2020 – VI ZR 435/19; Ablehnung der Entscheidung des BGH vom 09.07.2024 - VI ZR 252/23). https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-21307?hl=true

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Betriebliche Altersvorsorge im Arbeitgeberregress – LG Rottweil, Urteil vom 15.02.2019 – 3 O 293/16

Der Arbeitgeber hat beim Forderungsübergang nach § 6 EntgFG Anspruch auf anteiligen Ersatz des für den Arbeitnehmer geleisteten Urlaubs- und Weihnachtsgeldes sowie der Ergebnisbeteiligung. Auch bei den Aufwendungen zur Rückstellung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge handelt es sich um einen Bestandteil der Arbeitsvergütung. Auch sie sind dem Regress gegen den Schädiger zugänglich. Der Forderungsübergang ist i.d.R. in der Gesamtbetriebsvereinbarung kodifiziert. Das einfache Bestreiten des durch Gehaltsnachweise untermauerten Zahlenwerks des Arbeitgebers ist unsubstantiiert und damit prozessual unbeachtlich.

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Die Haftpflichtversicherung darf die Schadensregulierung nicht von der Verwendung allein ihrer Formulare über die Schweigepflichts- und Datenschutzentbindung abhängig machen – AG Ellwangen, Beschluss vom 03.02.2016 – 2 C 374/15

Soll die Berufshaftpflichtversicherung eines Arztes den Behandlungsfehlervorwurf überprüfen und den Schaden ggf. regulieren, genügt jedenfalls die Vorlage einer einfachen Schweigepflichtsentbindungserklärung der Patientin.

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