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Mit Übersendung der Krankenhausabrechnung an die Krankenkasse gemäß § 301 SGB V wird die Regressforderung fällig. Das Gericht hat Beweis zu erheben, wenn die Verletzungen und die Kostenbelege aus der EDV der Krankenkasse vorgetragen wurden – Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 07.02.2025, Az. 5 U 69/22, juris

Bei Krankenhausabrechnungen wird die Forderung des Krankenhauses mit der Übersendung der Daten nach § 301 SGB V fällig, da diese die für die Prüfung der Kodierung und der Höhe des Leistungsbetrags wesentlichen Daten erhalten und daher prüfbar sind. Für die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit gibt das Gesetz dem Krankenhaus auf, die erforderlichen Sozialdaten der Krankenkasse zu übermitteln. Die Krankenkasse darf die Sozialdaten erheben und speichern (§ 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 SGB V). Die von den Krankenhäusern den Krankenkassen gemäß § 301 SGB V zu übermittelnden Daten sind zwingende Erstangaben, die der standardisierten Abrechnung von Krankenhausvergütung dienen. Das Gesetz geht von dem Regelfall aus, dass die in der Abrechnung und Datenübermittlung enthaltenen Angaben zutreffend und vollständig sind. Denn § 301 SGB V gebietet, wahre Angaben zum Behandlungsgeschehen zu machen, die Fehlvorstellungen der Krankenkassen über das konkrete, abrechnungsrelevante Geschehen auszuschließen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - B 1 KR 19/17 R). Die in dem Datensatz nach § 301 SGB V zusammengefassten Angaben waren daher für die Begründung der Forderung der Klägerin zu 1) auch hinsichtlich der sich im Zusammenhang mit den stationären Behandlungen des Verletzten geltend gemachten Aufwendungen ausreichend und fälligkeitsbegründend.
Das Landgericht wäre verpflichtet gewesen, das zur Begründetheit ihrer zuletzt noch in Höhe von 17.786,46 Euro streitigen Forderung angebotene Sachverständigengutachten einzuholen. Denn die Klägerin zu 1) hat in ihrer Klage zu den unfallbedingten Verletzungen des Geschädigten vorgetragen und sie hat ihrer Kostenaufstellung die ihr für die stationäre Behandlung des Geschädigten übermittelten Abrechnungsdaten des Krankenhauses beigefügt. Auf dieser Grundlage wäre die Einholung eines Gutachtens über die Behauptung der Klägerin zu 1), sie habe diese Kosten für die Behandlung der unfallbedingten Verletzungen des Geschädigten aufgewendet, möglich gewesen.

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Zum vollbeherrschbaren Gefahrenbereich bei Mobilisierungsmaßnahmen – OLG Rostock, Beschluss vom 15. März 2022 – Az. 6 U 7/19 (veröffentlicht in: NJW-RR 2022, 1187, juris und beck-online)

Voll beherrschbare Risiken sind dadurch gekennzeichnet, dass sie durch den Klinik- oder Praxisbetrieb gesetzt werden und durch dessen ordnungsgemäße Gestaltung ausgeschlossen werden können und müssen. Im Bereich der voll beherrschbaren Risiken liegt eine konkrete Gefahrensituation vor, die gesteigerte (erfolgsbezogene) Obhutspflichten bezüglich des Heimbewohners auslöst und deren Beherrschung gerade einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut ist.

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Zur Aufklärungspflicht des Arztes zur Vermeidung einer Querschnittslähmung – LG Hamburg, Urteil vom 26.03.2020 – 323 O 199/16

Kann infolge einer ärztlichen Behandlung auch eine dauerhafte Querschnittslähmung drohen, dann genügt es nicht, wenn der Arzt nur darüber belehrt, dass bei eingien Patienten längerfristige Lähmungen eintreten können, diese aber sich stets wieder zurückgebildet hätten. Der Arzt haftet dann der Krankenkasse und der Pflegekasse auch für sämtliche Folgeschäden.

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