Voraussetzung der Anwendung des Teilungsabkommens zwischen Krankenkasse und Haftpflichtversicherung, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, ist nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Rahmenteilungsabkommen ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs. Nur dann, wenn das Fahrzeug an dem schadensbringenden Verkehrsvorgang nach der Verkehrsauffassung aktuell, unmittelbar, zeit- und ortsnah beteilig war, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und 6 RTA erfüllt. Der Sinn und Zweck des Teilungsabkommens, eine möglichst unkomplizierte und schnelle Erledigung der einzelnen Schadensfälle zu ermöglichen und daher auf eine Prüfung des Verschuldens des Versicherten zu verzichten, lässt insoweit keine andere Wertung zu. Erst wenn die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Teilungsabkommens dargelegt und bewiesen ist, erfolgt in der Regel eine verschuldensunabhängige Haftung, in deren Rahmen sich die Beweislast zu Lasten des Verpflichteten umkehrt, d.h. dieser hat gegebenenfalls einen Groteskfall darzulegen und zu beweisen.

(veröffentlicht in: juris, Schaden-Praxis 2009, 424-426)

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