Trotz Vorschadens bzw. einer zum Schaden neigenden Konstitution der Geschädigten sind dem Schädiger sämtliche Schadensfolgen im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zuzurechnen, wenn die Vorschäden durch einen Verkehrsunfall verschlimmert werden.

Der Schadensersatzanspruch der Pflegekasse wird auch nicht durch die Vorschäden gekürzt. Wird die Geschädigte Jahre nach dem Unfall alterbedingt, aber auch wegen der unfallbedingten Verletzungen pflegebedürftig, so sind die Pflegekosten nicht quotal danach aufzuspalten, ob sie auf dem Vorschaden oder auf der unfallbedingten Verschlimmerung beruhen, vielmehr trägt der Schädiger die Schäden gänzlich.

Die Verjährungsfrist beginnt erst mit Stellung des Pflegeantrags.

(veröffentlicht bei juris)

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Nimmt die Krankenkasse den Schädiger gemäß § 116 SGB X in Regress wird die von der Krankenkasse bezahlte Krankenhausrechnung jedenfalls dann nicht mehr inhaltlich geprüft, wenn keine offensichtlichen Abrechnungsfehler vorliegen. Dies würde sonst dazu führen, dass im Regress die Krankenhausabrechnung umfassend zu überprüfen wäre, aber im Falle der Rechnungskürzung die Krankenkasse nicht mehr vom Krankenhaus die Korrektur verlangen könnte.

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Die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen eines Unfalls setzt nicht voraus, dass sie eine organische Ursache haben – Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 15.10.2014 – 1 U 18/14

Die Haftung des Schädigers erstreckt sich auf alle aus der Körperverletzung resultierenden Folgeschäden, unabhängig davon, ob es sich dabei um organisch oder psychisch bedingte Folgewirkungen handelt. Vorschäden sind unerheblich, wenn sie durch den Unfall verschlimmert wurden. Das gilt auch für psychische Störungen.

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