Trotz Vorschadens bzw. einer zum Schaden neigenden Konstitution der Geschädigten sind dem Schädiger sämtliche Schadensfolgen im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zuzurechnen, wenn die Vorschäden durch einen Verkehrsunfall verschlimmert werden.
Der Schadensersatzanspruch der Pflegekasse wird auch nicht durch die Vorschäden gekürzt. Wird die Geschädigte Jahre nach dem Unfall alterbedingt, aber auch wegen der unfallbedingten Verletzungen pflegebedürftig, so sind die Pflegekosten nicht quotal danach aufzuspalten, ob sie auf dem Vorschaden oder auf der unfallbedingten Verschlimmerung beruhen, vielmehr trägt der Schädiger die Schäden gänzlich.
Die Verjährungsfrist beginnt erst mit Stellung des Pflegeantrags.
(veröffentlicht bei juris)
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