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Bei der Berechnung des nach § 6 EntgFG übergegangenen Urlaubsentgelts kommt es für die anteilige Berechnung nicht darauf an, ob der Urlaub vor oder nach dem Schadensereignis genommen wurde. Vielmehr ist der Betrag nur zu reduzieren, wenn ein Teil des Urlaubs nicht in Anspruch genommen wurde.
Befristet erteilte Verjährungsverzichtserklärungen, die lückenlos nacheinander vor dem jeweiligen Fristablauf erteilt bzw. verlängert wurden, führen dazu, dass die Verjährungseinrede im Prozess nach Treu und Glauben unbeachtet bleibt, auch wenn materiell-rechtlich nach §§ 195 ff. BGB Verjährung eingetreten ist und die Verjährungsverzichte den Zusatz enthalten "sofern bislang Verjährung noch nicht eingetreten ist"
Bei Schließung einer gesetzlichen Krankenkasse kann diese gemäß §§ 153, 155 SGB V den Rechtsstreit dennoch weiterführen – Hanseat. OLG Hamburg, Urteil vom 02.03.2012 – 1 U 86/10
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Die Schließung einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß §§ 153, 155 SGB V führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrags auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich der Folgeschäden, weil der Anspruch gemäß § 116 SGB X auf die neue Krankenkasse des Versicherten übergeht und die geschlossene Krankenkasse die Klage gemäß § 265 Abs.2 S.1 ZPO in gesetzlicher Prozeßstandschaft dahingehend umstellen kann, daß die Folgeschäden ab Schließung der hierauf folgenden Krankenkasse zu ersetzen sind.
LG Leipzig, Urteil vom 20. Februar 2009 – Az. 5 O 3378/07
20. Februar 2009UrteileTeilungsabkommen
Voraussetzung der Anwendung des Teilungsabkommens zwischen Krankenkasse und Haftpflichtversicherung, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, ist nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Rahmenteilungsabkommen ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs.