Der Geschädigte ist bis zum Forderungsübergang auf den Arbeitgeber nach § 6 EntgeltfortzahlungsG aktiv legitimiert und kann bis zu diesem Zeitpunkt auch einen Abfindungsvergleich schließen.

Der Schädiger kann sich späterhin gegenüber dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf einen Abfindungsvergleich mit dem Geschädigten berufen, wenn dem Schädiger die Abtretung bekannt ist. Die Zustimmung des rechtsunkundigen Geschädigten führt nicht zum Abschnitt des Übergangs künftiger Ansprüche des Geschädigten auf den Arbeitgeber, weil der Geschädigte nicht damit rechnen muss, daß die Ansprüche seinem Arbeitgeber verloren gehen. Es handelt sich somit um einen treuwidrigen Versuch, den Forderungsübergang auf den Arbeitgeber zu vereiteln.

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