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Subjektsbezogene Schadensbetrachtung: Das Vertrauen des Geschädigten auf die ärztlich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt – Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 19.08.2025, Az. 5 U 48/24 (beck-online BeckRS 2025, 21307)
30. August 2025Schadensregulierung,subjektsbezogene Schadensbetrachtung,KrankengeldAllgemein,Urteile
Auch im Regress gemäß § 116 SGB X gilt die subjektsbezogene Schadensbetrachtung. Daher ist es nicht erforderlich, dass objektiv eine verletzungsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat. Ein Anspruch auf Ersatz des Krankengeldes kommt auch dann in Betracht, wenn der Geschädigte aufgrund der ärztlichen Beratung von einer solchen Einschränkung ausgehen musste, weil er berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und deshalb nicht zur Arbeit geht (= Anschluss an BGH, Urteile vom 16.10.2001 – VI ZR 408/00, und v. 23.06.2020 – VI ZR 435/19; Ablehnung der Entscheidung des BGH vom 09.07.2024 - VI ZR 252/23). https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-21307?hl=true
Eine einmalige Aufforderung zur Abgabe eines titelersetzenden Anerkenntnisses genügt – OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.04.2022, Az. 8 W 13/22 (veröffentlicht bei juris und beck-online)
1. Juni 2022Folgeschäden,Schadensregulierung,SpätfolgenAllgemein,Urteile
Die Haftpflichtversicherung hat nach Klageerhebung trotz Abgabe eines sofortigen Anerkenntnisses die Kosten des Rechtsstreits bezüglich der Feststellungsantrages bereits dann zu tragen, wenn sie vorgerichtlich einmalig erfolglos zur Abgabe eines titelersetzenden Anerkenntnisses aufgefordert wurde.
Zur ungekürzten Haftung des Tierhalters für den Sturz eines Tierhüters vom Pferd – LG Würzburg, Urteil vom 04.05.2020 – 14 O 1455/19
19. Juli 2020Mitverschulden,Tierhalterhaftung,Spätfolgen,Sturz,Folgeschäden,Handeln auf eigene GefahrUrteile
Auch wenn der Tierhüter regelmäßig das Pferd des Tierhalters versorgt, kann er einen Anspruch gemäß § 833 Abs. 1 BGB gegen den Tierhalter haben. Ein konkludenter Haftungsausschluss liegt nicht vor, wenn der Tierhalter irrig vom Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung ausging und darüber gesprochen wurde, dass die Absicherung durch eine solche nötig ist
