Der Geschädigte ist bis zum Forderungsübergang auf den Arbeitgeber nach § 6 EntgeltfortzahlungsG aktiv legitimiert und kann bis zu diesem Zeitpunkt auch einen Abfindungsvergleich schließen.

Der Schädiger kann sich späterhin gegenüber dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf einen Abfindungsvergleich mit dem Geschädigten berufen, wenn dem Schädiger die Abtretung bekannt ist. Die Zustimmung des rechtsunkundigen Geschädigten führt nicht zum Abschnitt des Übergangs künftiger Ansprüche des Geschädigten auf den Arbeitgeber, weil der Geschädigte nicht damit rechnen muss, daß die Ansprüche seinem Arbeitgeber verloren gehen. Es handelt sich somit um einen treuwidrigen Versuch, den Forderungsübergang auf den Arbeitgeber zu vereiteln.

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Selbst wenn ein orthopädisches Gutachten einen Zusammenhang mit dem Schadensereingnis verneint, kann durch neurologisches Gutachten ein solcher nachweisbar sein, insbesondere bei einer Durchtrennung von Nerven bei einer OP und einer Wundheilstörung. Auch wenn man auf den Röntgenbildern oder in der Kernspintomografie nichts erkennen konnte, bedeutet dies nicht, dass nicht ein entsprechender Nervenwurzelausfall da gewesen ist, wenn dies mit den Schilderungen des Geschädigten übereinstimmt.
Ein Vorschaden ist unerheblich, wenn er durch das Schadensereignis verschlimmert wird.
Ein Geschädigter darf auch im Regress gemäß § 116 SGB X auf die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertrauen.
Der Gesetzgeber hat in § 284 Abs. 1 Nr. 11 SGB V ausdrücklich geregelt , dass die von den Leistungserbringern übermittelten Zahlungsdaten zur „Durchführung von Ersatzansprüchen“ insbesondere nach § 116 SGB X verwendet werden sollen. Das Gesetz geht zudem vom Regelfall aus, dass die in der Abrechnung und Datenübermittlung enthaltenen Angaben „zutreffend und vollständig sind“. Schon deswegen besteht die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Krankenkasse zur Bezifferung der Schadenshöhe vorgetragenen Daten.

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Die Vorlage des Ausdrucks gemäß § 301 SGB V genügt für die Darlegung der Krankenhauskosten – AG Reutlingen, Urteil vom 21.04.2021 – 13 C 654/20

Aus verfassungsrechtlichen Gründen darf die Krankenkasse für den Regress nach § 116 SGB X nur die aus dem gesetzlichen System der §§ 284, 301 SGB V übermittelten Daten verwenden. Für die prozessuale - und somit erst Recht die außergerichtliche - Darlegung der Krankenhausbehandlung und der Krankenhauskosten genügt daher die Vorlage des Ausdrucks gemäß § 301 SGB V. Dabei ist davon auszugehen, dass diese Daten zutreffend und vollständig sind.

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