Für die Klage der gesetzlichen Krankenkasse auf Herausgabe der Patientenakte ist der Zivilrechtsweg eröffnet, wenn es um die Prüfung von gemäß § 116 SGB X übergegangenen Schadensersatzansprüchen wegen des Verdachts eines ärztlichen Behandlungsfehlers geht.
Es handelt sich bei dem Recht auf Einsicht in die Patientenakte um ein dem Patienten zustehendes Nebenrecht, daß auf die Krankenversicherung übergeht. Daß die Herausgabe an den Medizinischen Deinst der Krankenversicherung (MDK) erbeten wurde ändert daran nichts.
Ob sich die Krankenkasse zur Begründung ihres Anspruchs auf § 294a SGB V berief ist unbeachtlich.
(veröffentlicht bei juris)
juris-Link:
http://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE130018285&psml=jurisw.psml&max=true
Ähnliche Artikel
Bestimmt jetzt allein der Schädiger, welche Unterlagen vorprozessual erforderlich sind? – AG Hechingen, Urteil vom 16.02.2021 – 6 C 180/20
11. September 2021Sozialdaten,Schadensregulierung,Beweisrecht,Datenschutz,EDV-AusdruckAllgemein,Urteile
Die Schadensregulierung durch die Haftpflichtversicherung kann nicht davon abhängen, dass diese nach Belieben vorgerichtlich Unterlagen fordert und dann nach Klageerhebung bei Nachreichung von Unterlagen den Klageanspruch sofort anerkennt. Die Haftpflichtversicherung muss detailiert und sachlich nachvollziehbar darlegen, aufgrund welcher genauen Umstände sie den Schaden nicht vorgerichtlich regulieren konnte.
Keine Drittwiderklage des Schädigers gegen den Geschädigten im Regress der Krankenkasse – LG Stuttgart, Urteil vom 15.12.2017 – 21 O 300/17
13. März 2018DrittwiderklageUrteile
Bei der Klage einer Krankenkasse aus nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht kann die durch diesen Forderungsübergang geschaffene Zeugenstellung des geschädigten Versicherungsnehmers nicht durch eine Drittwiderklage gegen den Versicherungsnehmer vereitelt werden. Die Drittwiderklage ist durch Teilurteil abzuweisen, so dass der Geschädigte anschließend als Zeuge vernommen werden kann.
Die Krankenkasse benötige keine Schweigepflichtsentbindung der Erben – LG Hof, Urteil vom 09.06.2016 – 24 S 4/16
25. Juni 2016Patientenakte,BehandlungsfehlerUrteile
Ein Krankenhaus ist nicht berechtigt, die Herausgabe der Behandlungs- und Pflegeunterlagen an die einen Behandlungsfehler prüfende Krankenkasse zu verweigern, wenn diese keine Schweigepflichtsentbindungserklärung der Erben der bereits verstorbenen Versicherungsnehmerin vorlegt.
