Die Teilnahme eines uniformierten Ortsbrandmeisters der Freiwilligen Feuerwehr an einer Freizeitveranstaltung der Polizei stellt weder eine öffentlich-rechtlich hoheitliche Tätigkeit, noch die Ausübung eines Ehrenamtes dar.

Gießt der Ortsbrandmeister Brennspiritus auf einen glühenden Grill und kommt es zu schwersten Verbrennungen einer daneben stehenden Person, kann sich die Haftpflichtversicherung des Schädigers auch nicht auf den versicherungsvertraglichen Risikoausschluss der „ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung“ berufen.

Ist der Schädiger nur mitversicherte Person in der Privathaftpflichtversicherung seiner Ehefrau, dann muss die Pfändung des Deckungsanspruchs nicht zusätzlich auch den Anspruch des Schädigers gegen seine Ehefrau auf Zustimmung zur Auszahlung der Versicherungsleistung an ihn umfassen, wenn die Ehefrau zuvor zu erkennen gab, daß sie Handlungen ihres Ehemannes gelten lässt.

(veröffentlicht bei: juris; ZfSch 2014, 157-158)

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