Auch bei Arbeitslosigkeit der Geschädigten besteht ein Erwerbsschaden, der nach § 116 Abs.1 SGB X auf die Krankenkasse übergehen kann, wenn die Geschädigte vor dem Unfall Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte.

Der Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld stellt nach ständiger Rechtsprechung einen ersatzfähigen Schaden dar, weil es sich um eine Sozialleistung mit Entgeltcharakter handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld allein deshalb nicht geltend gemacht werden kann, weil die Verletzte bereits zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätte dem Arbeitsmarkt aufgrund ihrer unfallbedingten Verletzungen nicht zur Verfügung stand und deshalb gemäß § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III kein Arbeitslosengeld beanspruchen konnte.

Das Krankengeld stellt auch bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses im Rahmen des AltersteilzeitG einen kongruenten Schaden dar.

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