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Zum vollbeherrschbaren Gefahrenbereich bei Mobilisierungsmaßnahmen – OLG Rostock, Beschluss vom 15. März 2022 – Az. 6 U 7/19 (veröffentlicht in: NJW-RR 2022, 1187, juris und beck-online)

Voll beherrschbare Risiken sind dadurch gekennzeichnet, dass sie durch den Klinik- oder Praxisbetrieb gesetzt werden und durch dessen ordnungsgemäße Gestaltung ausgeschlossen werden können und müssen. Im Bereich der voll beherrschbaren Risiken liegt eine konkrete Gefahrensituation vor, die gesteigerte (erfolgsbezogene) Obhutspflichten bezüglich des Heimbewohners auslöst und deren Beherrschung gerade einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut ist.

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Auch Provisionen Angestellter sind Teil des auf den Arbeitsunfähigkeitszeitraum entfallenden Entgelts, das nach § 6 EfZG übergeht – Kammergericht, Urteil vom 14.09.2015 – 22 U 242/14

Wird ein Angestellter, der im Wesentlichen auf Provisionsbasis arbeitete, bei einem Unfall verletzt, so sind die Provisionen, das anteilige Urlaubsentgelt und jährliche Einmalzahlungen Teil des auf den Arbeitsunfähigkeitszeitraum entfallenden Entgelts und nach § 6 EntgeltfortzahlungsG übergangsfähig.

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Die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen eines Unfalls setzt nicht voraus, dass sie eine organische Ursache haben – Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 15.10.2014 – 1 U 18/14

Die Haftung des Schädigers erstreckt sich auf alle aus der Körperverletzung resultierenden Folgeschäden, unabhängig davon, ob es sich dabei um organisch oder psychisch bedingte Folgewirkungen handelt. Vorschäden sind unerheblich, wenn sie durch den Unfall verschlimmert wurden. Das gilt auch für psychische Störungen.

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