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Die Verjährung regelmäßig wiederkehrender Leistungen (hier: Pflegekosten) richtet sich nach dem Stammrecht. Beginnt durch vorbehaltslose Zahlungen beim Stammrecht die Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu, dann erfasst das auch die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Etwas anderes gilt nur in den Ausnahmefällen des § 197 Abs. 2 BGB, also insbesondere nur bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen und vollstreckbaren Vergleichen, also nur infolge von Entscheidungen und Eingungen im Rahmen von Gerichtsverfahren, sowie titelersetzenden Anerkentnnissen.
Die Haftpflichtversicherung darf die Schadensregulierung nicht von der Verwendung allein ihrer Formulare über die Schweigepflichts- und Datenschutzentbindung abhängig machen – AG Ellwangen, Beschluss vom 03.02.2016 – 2 C 374/15
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Soll die Berufshaftpflichtversicherung eines Arztes den Behandlungsfehlervorwurf überprüfen und den Schaden ggf. regulieren, genügt jedenfalls die Vorlage einer einfachen Schweigepflichtsentbindungserklärung der Patientin.
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Als "Leistungsträger” im Sinne der § 4 Ziffer 3 der "Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung der Reiseveranstalter gegen Personen- und Sachschäden” sind aus der Sicht eines durchschnittlichen um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers sämtliche Unternehmer zu verstehen, die mit ihren Leistungen zur Gestaltung bzw. dem Ablauf der vom Versicherungsnehmer veranstalteten Reise beitragen.
