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Verjährungsbeginn bei Behandlungsfehlern – Prelinger – jurisPR-MedizinR 12/2017 Anm. 2 (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 8.11.2016 – VI ZR 594/15)

Ansprüche aus Behandlungsfehlern können zu anderer Zeit verjähren als solche aus Aufklärungsversäumnissen. Zwischen den Ansprüchen wegen unzureichender ärztlicher Aufklärung einerseits und wegen fehlerhafter Behandlung andererseits besteht zwar eine Verknüpfung dergestalt, dass es Ziel des Schadensersatzbegehrens des Patienten ist, eine Entschädigung für die bei ihm aufgrund der Behandlung eingetretenen gesundheitlichen Nachteile zu erlangen, doch liegen den Haftungstatbeständen verschiedene voneinander abgrenzbare Pflichtverletzungen zugrunde. Dies kann auch zu unterschiedlichen Verjährungsfristen führen (BGH, Urteil vom 8.11.2016- VI ZR 594/15).

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Kein Risikoausschluss in der Privathaftpflichtversicherung für ehrenamtliche Tätigkeiten mit nur beiläufigem Amtsbezug – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 23/2014, Anm. 4 (Anmerkung zu OLG Frankfurt, Urteil vom 05.09.2013 – 3 U 30/13)

In den Versicherungsbedingungen der allgemeinen Haftpflichtversicherungen findet sich regelmäßig ein Risikoausschluss für „ehrenamtliche“ sowie „ungewöhnliche und gefährliche“ Tätigkeiten. Kommt es durch einen Amtsträger zu einem Schadensfall, der nur beiläufig einen Bezug zum Amt aufweist, ist es problematisch, ob auch dann der Risikoausschluss greift.

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