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Teilungsabkommen in der Regulierungspraxis zwischen SVT und Haftpflichtversicherern (Prelinger, VersR 2021, S. 12 ff.)
6. Januar 2021Betrieb,§ 116 SGB X,Teilungsabkommen,Verjährung,Versicherungsrecht,Schadensregulierung,Zweifelsfall TAAufsätze
Bei Teilungsabkommen ist die Kausalität zwischen versichertem Risiko und dem Schadensereignis zu prüfen. Ist das Schadensereignis versichert, greift der Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage, der auch den Gesundheitsschaden umfasst.
Hiernach ist nur noch zu prüfen, ob die geltend gemachten Heilbehandlungskosten auf dem versicherten Schadensereignis zumindest mitursächlich beruhen.
Die Zweifelsfallregelung erfasst nur diese Kausalität und ist nur dann einschlägig, wenn die Haftpflichtversicherung stichhaltige und nachvollziehbare Zweifel beweist. Sind sie erwiesen, hat die Krankenkasse diese Kausalität auch nur im abgemilderten Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO nachzuweisen.
Schweigepflichts- und Datenschutzentbindungserklärung bei der Prüfung eines Behandlungsfehlervorwurfs durch die Haftpflichtversicherung des Arztes – Prelinger, jurisPR-MedizinR 10/2016, Anm. 4 (Anmerkung zu AG Ellwangen, Beschluss vom 03.02.2016 – 2 C 374/15)
25. November 2016Patientenakte,Behandlungsfehler,SchweigepflichtsentbindungAufsätze
Reicht der Geschädigte bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers eine Schweigepflichtsentbindungserklärung ein, mit der alle mit der Aufklärung des Falles betroffenen Stellen entbunden werden, darf die Versicherung die Schadensregulierung nicht verweigern, nur weil nicht ihre eigenen Formulare benutzt wurden (AG Ellwangen, Beschluss vom 03.02.2016 - 2 C 374/15).
Priorität der Leistungsklage? – Feststellungsklage bereits zulässig bei Möglichkeit von Folgeschäden – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 11/2015, Anm. 1 (Anmerkung zu OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2014 – 22 U 175/13)
3. Juni 2015SpätfolgenAufsätze
Wird der Geschädigte durch ein Schadensereignis verletzt, erfolgt die prozessuale Geltendmachung regelmäßig dergestalt, dass der Geschädigte entweder allgemeine Feststellungsklage oder aber eine Leistungsklage mit einem zusätzlichen Feststellungsantrag erhebt. Hierbei stellt sich jeweils die Frage, ob bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung alle bis dahin bezifferbaren Schadensposten beziffert werden müssen.
