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Die Haftpflichtversicherung hat nach Klageerhebung trotz Abgabe eines sofortigen Anerkenntnisses die Kosten des Rechtsstreits bezüglich der Feststellungsantrages bereits dann zu tragen, wenn sie vorgerichtlich einmalig erfolglos zur Abgabe eines titelersetzenden Anerkenntnisses aufgefordert wurde.
Die Vorlage des Ausdrucks gemäß § 301 SGB V genügt für die Darlegung der Krankenhauskosten – AG Reutlingen, Urteil vom 21.04.2021 – 13 C 654/20
4. September 2021Sozialdaten,Schadensregulierung,Beweisrecht,Datenschutz,EDV-AusdruckUrteile,Allgemein
Aus verfassungsrechtlichen Gründen darf die Krankenkasse für den Regress nach § 116 SGB X nur die aus dem gesetzlichen System der §§ 284, 301 SGB V übermittelten Daten verwenden. Für die prozessuale - und somit erst Recht die außergerichtliche - Darlegung der Krankenhausbehandlung und der Krankenhauskosten genügt daher die Vorlage des Ausdrucks gemäß § 301 SGB V. Dabei ist davon auszugehen, dass diese Daten zutreffend und vollständig sind.
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19. November 2009KrankengeldUrteile
Auch bei Arbeitslosigkeit der Geschädigten besteht ein Erwerbsschaden, der nach § 116 Abs.1 SGB X auf die Krankenkasse übergehen kann, wenn die Geschädigte vor dem Unfall Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte.
